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Entscheidung

4 StR 687/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 687/10 vom 1. März 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2011 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Teilnahme des Vertreters der Nebenklägerin an der erneuten Hauptverhandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Trotz der Rechtskraft des Schuldspruchs ist eine weitere Beteiligung der zuge- lassenen Nebenklage am Verfahren zulässig; die nach § 400 StPO eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 512/02, BGHR StPO § 395 Anschluss 5; vgl. auch KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 395 Rn. 15 m.w.N.). Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Mutzbauer