Entscheidung
IX ZR 92/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 92/10 vom 10. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Rich- terin Möhring am 10. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 868.437,55 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.1 1. Soweit das Berufungsgericht vom Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 ausgeht, ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst. Bei seiner Würdigung hat das Berufungsgericht die einschlägigen Grundsätze der Senatsrechtsprechung berücksichtigt (BGH, Ur- teil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369, 370 Rn. 10 ff), ohne von ihren Grundsätzen abzuweichen. Das gilt insbesondere für die Verteilung der Beweislast zur haftungsausfüllenden Kausalität, zur Entstehung und Zu- rechnung des Schadens sowie zur Einrede der Vorteilsausgleichung. Die An- wendung dieser Rechtssätze beruht auf einer Würdigung des Einzelfalls, wel- 2 - 3 - che auch die Frage betrifft, ob die Kläger nur eine sinnvolle Möglichkeit ander- weitigen Verhaltens hatten. 2. Soweit das Oberlandesgericht im Blick auf den bei den Klägern tat- sächlich vorhandenen Liquiditätsbedarf als Alternative einer Veräußerung die Möglichkeit einer Beleihung der Beteiligung erwogen hat, scheidet ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. 3 Die Kläger sind dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Vor- bringen der Beklagten, eine Beleihung der Beteiligung sei wegen der vorherigen Abtretung der aus ihr fließenden Vermögensrechte nicht in Betracht gekommen, mit der Behauptung entgegengetreten, die Abtretungsvereinbarung sei zwi- schenzeitlich aufgehoben worden. Da die Beklagten diese Darstellung nicht substantiiert bestritten haben, konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß ge- gen Art. 103 Abs. 1 GG von einer Beleihbarkeit ausgehen. Das weitere Vorbrin- gen der Beklagten bezog sich auf die Beleihbarkeit des Schiffs M. , aber nicht der Beteiligung. 4 3. Da der Aufteilungsbescheid des Finanzamts die gesamtschuldneri- sche Haftung der Klägerin nicht berührt (BFHE 212, 398, 403 mwN), konnte ihr das Berufungsgericht einen eigenen Schadensersatzanspruch zuerkennen. 5 4. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die Kläger zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt wurden. 6 Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung. Es wird nicht mit- geteilt, auf welcher Rechtsgrundlage und ausgehend von welchem Gegen- standswert die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten berechnet wurden. 7 - 4 - Sofern das Berufungsgericht den Senatsbeschluss vom 11. März 2010 (IX ZB 82/08, AGS 2010, 159) nicht berücksichtigt hat, liegt allenfalls ein einfacher Rechtsanwendungsfehler vor, der mangels näherer Darlegung für sich genom- men weder Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr begründet. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 26.09.2008 - 6 O 492/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.04.2010 - 14 U 2159/08 -