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X ZR 99/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 99/10 Verkündet am: 15. März 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MÜ Art. 17 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2 Die Berechtigung für einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ kann nicht an die Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen Gepäckschein geknüpft werden. Entscheidend ist allein, dass der Reisende tatsächlich Gepäck in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dies kann auch in der Weise gesche- hen, dass das Gepäck von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Ge- päckstücke mit aufgegeben wird. BGH, Urteil vom 15. März 2011 - X ZR 99/10 - LG Darmstadt AG Rüsselsheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 16. Juni 2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt aufgehoben, soweit die Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 750 Euro zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eige- nem und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisege- päck. Auf einem von der Beklagten am 31. Januar 2008 durchgeführten Flug von Frankfurt am Main nach Malaga, den die Klägerin zusammen mit ihrem Le- bensgefährten angetreten hatte, ging die von der Klägerin als Reisegepäck auf- gegebene Golfreisetasche verloren. Nach dem Vortrag der Klägerin befand sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefähr- ten. Die Beklagte hat der Klägerin für den Verlust der Reisetasche samt Inhalt Ersatz in Höhe von 232 Euro geleistet und die Zahlung weiteren Schadenser- satzes abgelehnt. 1 2 Die Klägerin hat zunächst Schadensersatz in Höhe von 2.025 Euro aus einem behaupteten Schaden von insgesamt 2.257 Euro, abzüglich der von der Beklagten bereits erstatteten 232 Euro, geltend gemacht. 3 Das Amtsgericht hat die Klage unter Berücksichtigung des bereits geleis- teten Schadensersatzes hinsichtlich des den Haftungshöchstbetrag nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (BGBl. 2004 II, S. 458; Montrealer Übereinkommen, im Folgenden: MÜ) übersteigenden Betrags abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge- rin die an sie abgetretenen Ersatzansprüche ihres Lebensgefährten für den Ge- päckverlust in Höhe von 750 Euro weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur- teils, soweit die Berufung gegen die Klageabweisung in Höhe von 750 Euro zu- rückgewiesen worden ist und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sa- che an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 Der Klägerin stehe lediglich der vom Amtsgericht zugesprochene Scha- densersatz in Höhe des Haftungshöchstbetrags nach Art. 22 Abs. 2 MÜ abzüg- lich des von der Beklagten bereits erstatteten Betrages zu. Darüber hinaus könne sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Rei- segepäck sei Anspruchsberechtigter derjenige Fluggast, der das Gepäck auf- gegeben und dadurch zum Objekt des Luftbeförderungsvertrags gemacht habe. Dabei müsse eine Verbindung zwischen dem Reisenden und dem Gepäck ge- geben sein. Diese Zuordnung werde durch den Gepäckschein dokumentiert, der ein Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB sei. Aufgrund des verfas- sungsrechtlich garantierten Schutzes des Eigentums sei anerkannt, dass ein Dritter, der keinen Luftbeförderungsvertrag mit dem Luftfrachtführer geschlos- sen habe, Schadensersatz verlangen könne, wenn sein im Gepäck eines Flug- gastes befindliches Eigentum verloren gehe. Deswegen müsse zwar erst recht auch ein Passagier, der einen eigenen Luftbeförderungsvertrag geschlossen habe, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer geltend ma- chen können, wenn er nicht von ihm selbst aufgegebenes Gepäck, sondern Eigentum im Gepäck eines Mitreisenden verloren habe. Habe jedoch der das Gepäck aufgebende Passagier, wie hier die Klägerin, für den Verlust des Ge- päckstücks bereits die höchstmögliche Entschädigung nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens erhalten, könne der Mitreisende für den Ver- 7 - 5 - lust seines Eigentums in dem verloren gegangenen Gepäckstück keinen Ersatz mehr verlangen. II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.8 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend - und insoweit von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, dass dem Lebensgefährten der Klägerin aufgrund des zwischen ihm und dem Luftfrachtführer bestehenden Luftbeförderungsvertrags grundsätzlich ein eigener Ersatzanspruch zustehen kann, wenn seine Golfausrüstung mit der von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebenen Golftasche in der Obhut des Luftfrachtführers verloren gegangen ist. 9 Allerdings bedarf es zur Begründung eines solchen Anspruchs weder - wie das Berufungsgericht meint - eines Rückgriffs auf den verfassungsrechtlich ga- rantierten Schutz des Eigentums, noch sind - wie die Revision geltend macht - die Vorschriften der §§ 44 ff. LuftVG oder des § 823 Abs. 1 BGB heranzuzie- hen. 10 11 a) Grundlage des möglichen Anspruchs, den die Klägerin aus abgetre- tenem Recht ihres Lebensgefährten geltend machen kann, ist Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ. Danach hat der Luftfrachtführer einem Reisenden den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das schädigende Ereignis während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. aa) Reisender und damit Anspruchsberechtiger nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ ist diejenige Person, die aufgrund eines Luftbeförderungsvertrags mit dem Luftfrachtführer befördert wird (Reuschle, Montrealer Übereinkommen, Art. 17 Rn. 65). Dies trifft für den Lebensgefährten der Klägerin zu. Über die Beförderung von Reisegepäck wird - anders als beim Transport von Gütern - 12 - 6 - regelmäßig kein gesonderter Vertrag geschlossen. Der Luftbeförderungsvertrag schließt vielmehr die Gepäckbeförderung als eine zur Personenbeförderung akzessorische Verpflichtung ein (Reuschle, aaO, Art. 3 Rn. 30; Art. 17 Rn. 41). Die Parteien eines Luftbeförderungsvertrags gehen davon aus, dass der Flug- gast Gepäck mitnimmt, das zusammen mit ihm befördert wird (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, RRa 2007, 74 Rn. 10). Der akzessorische Gepäckbeförderungsvertrag verpflichtet den Luftfrachtführer nicht nur, das ihm anvertraute Reisegepäck an den vereinbarten Ort zu bringen, sondern er be- gründet gleichzeitig eine Obhutspflicht, die darin besteht, dass der Luftfrachtfüh- rer die übernommenen Gegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu schützen hat. Diese Pflicht tritt als zweite Hauptpflicht neben die werkvertragli- che Pflicht zur Erbringung der Beförderungsleistung (Reuschle, aaO, Art. 17 Rn. 41) und bestand auch gegenüber dem Lebensgefährten der Klägerin. 13 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht nur der- jenige Fluggast Ansprüche nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ geltend machen, der das Gepäck unter seinem Namen aufgegeben und dafür einen Gepäckschein im Sinne des Art. 3 Abs. 3 MÜ erhalten hat. Eine solche Einschränkung der Anspruchsberechtigung ist weder dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ oder des Art. 3 Abs. 3 MÜ zu entneh- men, noch legen Sinn und Zweck dieser Vorschriften eine solche Interpretation nahe. 14 Art. 17 Abs. 2 MÜ definiert den Begriff "aufgegebenes Reisegepäck" nicht näher, verwendet ihn allerdings ausdrücklich als Gegenstück zu dem Begriff "nicht aufgegebenes Reisegepäck". Diese Unterscheidung dient der Festlegung unterschiedlicher Haftungsmaßstäbe für diese Gepäckkategorien. Dafür, dass Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ darüber hinaus mit dem Begriff "aufgegebenes Reise- gepäck" auch die Person des Anspruchsberechtigten in der Weise umschreiben soll, dass damit der Reisende gemeint sei, der das Gepäck aufgegeben und 15 - 7 - dafür gemäß Art. 3 Abs. 3 MÜ einen Gepäckschein erhalten habe, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere nimmt Art. 17 Abs. 2 MÜ in diesem Zu- sammenhang nicht auf die Regelung des Art. 3 Abs. 3 MÜ Bezug. Auch für die Kategorisierung des Gepäcks als "aufgegebenes Reisegepäck" spielt der Ge- päckschein keine Rolle (Schmid in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Art. 17 MÜ Rn. 124 (Stand: Oktober 2010). Vielmehr sind unter "aufgegebenem Reisegepäck" unabhängig hiervon alle Gegenstände zu verstehen, die der Reisende dem Luftfrachtführer vor oder bei Reiseantritt in dessen Obhut gegeben hat (Reuschle, aaO, Art. 17 Rn. 35). Dazu gehören so- mit auch Gegenstände, die ein Reisender in der Weise als Reisegepäck aufgibt, dass sie sich in einem Gepäckstück befinden, für das einem anderen Mitreisen- den ein Gepäckschein ausgehändigt wurde. 16 Ebenso wenig spricht Art. 3 Abs. 3 MÜ dafür, dass nur derjenige Reisende Ansprüche wegen Verlusts von Reisegepäck geltend machen kann, der die Aufgabe des Gepäcks mit einem Gepäckschein belegen kann. Der Gepäck- schein dient nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 MÜ der Gepäckidentifizierung. Er stellt ein Legitimationspapier nach § 808 BGB dar. Dies bedeutet, dass der Luftfrachtführer, wenn die Herausgabe des Gepäcks verlangt wird, der Prüfung enthoben ist, ob der Inhaber des Gepäckscheins der Berechtigte ist. Umgekehrt kann der Luftfrachtführer aber trotz Vorlage des Gepäckbelegs durch den Inha- ber von diesem den Nachweis der Berechtigung verlangen (Reuschle, aaO, Art. 3 Rn. 28). Der Gepäckschein mag demnach die Beweisführung, dass ein Gepäckstück aufgegeben worden ist, erleichtern (Schmid in Giemulla/Schmid, aaO, Art. 3 MÜ Rn. 39). Er verbrieft jedoch nicht die Berechtigung zur Geltend- machung des Herausgabeanspruchs. Für die Geltendmachung eines Ersatzan- spruchs aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ kann nichts anderes gelten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann somit die Berechtigung für einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ nicht an die Dokumentation der Ge- päckaufgabe durch einen Gepäckschein geknüpft werden. Entscheidend ist allein, dass der Reisende tatsächlich Gepäck in die Obhut des Luftfrachtführers - 8 - gegeben hat. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass das Gepäck von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Gepäckstücke mit aufgegeben wird. b) § 47 LuftVG kommt entgegen der Auffassung der Revision als An- spruchsgrundlage nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsge- richts ist die von der Klägerin aufgegebene Golfreisetasche verloren gegangen, solange sie sich in der Obhut der Beklagten befand. Mit dem Verlust der Golf- reisetasche hat sich daher ein für die Luftbeförderung typisches Schadensrisiko verwirklicht, das durch das Montrealer Übereinkommen abschließend geregelt ist. Nach § 44 Nr. 4 LuftVG kommen die §§ 44 ff. LuftVG daher nicht zur An- wendung (vgl. Giemulla in Giemulla/Schmid, aaO, Art. 29 MÜ Rn. 3). 17 18 c) Auch der von der Revision geltend gemachte Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB unterliegt gemäß Art. 29 MÜ den Voraussetzungen und Beschrän- kungen des Übereinkommens. Im Übrigen kann sich die Revision schon des- halb nicht mit Erfolg auf diese Anspruchsgrundlage berufen, weil das Beru- fungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat und die Revision auch keinen Tatsachenvortrag aufzeigt. 2. Der an die Klägerin abgetretene Anspruch ihres Lebensgefährten aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ unterliegt als eigenständiger Anspruch der Haftungs- höchstgrenze nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MÜ. 19 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagten gegenüber dem Lebensgefährten der Klägerin nicht deshalb ausge- schlossen, weil die Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 MÜ bereits mit der Be- friedigung der Ansprüche der Klägerin ausgeschöpft wäre. 20 Art. 22 Abs. 2 Satz 1 MÜ bemisst die Höchstgrenze für die Haftung des Luftfrachtführers bei Beschädigung oder Verlust des Reisegepäcks nach sei- 21 - 9 - nem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden. Wie schon bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ kann es auch bei der Frage nach der Haftungsbegrenzung nicht darauf ankommen, ob die Aufgabe des abhanden gekommenen Gepäcks durch einen Gepäckschein dokumentiert ist. Diese Überlegung wird auch durch die Ausführungen in der Denkschrift zum Montrealer Übereinkommen gestützt. Dort ist zu Art. 22 MÜ ausgeführt, dass die Haftungsgrenze jeweils bezogen auf den Reisenden gelte und die Ver- schuldenshaftung für nicht aufgegebenes Gepäck und persönliche Gegenstän- de sowie die verschuldensabhängige Haftung für aufgegebenes Gepäck um- fasse (BT-Drucks. 15/2285, S. 44). Es kann also nicht darauf ankommen, dass der Reisende einen Gepäckschein vorweisen kann. Er muss nur nachweisen können, dass es sich um sein Gepäck handelt, das verloren gegangen ist. Da die in Art. 22 MÜ festgelegten Beträge nicht als pauschalierter Schadensersatz ausgestaltet sind, sondern Haftungshöchstbeträge darstellen, muss außerdem die tatsächliche Schadenshöhe nachgewiesen werden (Reuschle, aaO, Art. 22 Rn. 6). 22 b) Umgekehrt kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, dass für den Ersatzanspruch des Lebensgefährten keine Haftungshöchstbeträge gäl- ten. Der Lebensgefährte der Klägerin und sein Gepäck wurden aufgrund eines Luftbeförderungsvertrags mit der Beklagten befördert. Er ist damit Reisender, für den die Regelungen des Montrealer Übereinkommens und insbesondere auch Art. 22 Abs. 2 MÜ gelten, und hat nicht die Stellung eines Dritten, dem im Schrifttum aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes des Eigen- tums bei Verlust seines im Gepäck eines Reisenden befindlichen Eigentums Ansprüche zuerkannt werden, die nicht den Beschränkungen des Art. 29 MÜ unterliegen sollen, weil zwischen dem Dritten und dem Luftfrachtführer kein Luftbeförderungsvertrag bestehe (Reuschle, aaO, Art. 29 Rn. 13; Pokrant in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 29 MÜ Rn. 10; Münch- Komm.HGB/Ruhwedel, 2. Aufl., Art. 29 MÜ Rn. 13; MünchKomm.HGB/ Ruhwedel, 1. Aufl., § 44 LuftVG Rn. 55 f.). - 10 - Im Übrigen steht die Argumentation der Revision im Widerspruch zu den Grundgedanken der Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Danach soll für die Schäden, die typischerweise mit der Luftbeförderung als solcher verbun- den sind, eine einheitliche Haftung geschaffen werden. Dem nationalen Recht dürfen keine weitergehenden Ansprüche entnommen werden, als sie die Art. 17 ff. MÜ gewähren (Reuschle, aaO, Art. 29 Rn. 9; Giemulla in Giemulla/ Schmid, aaO, Art. 29 MÜ Rn. 2 ff.). Mit dem Verlust der Golfreisetasche hat sich ein für die Luftbeförderung typisches Risiko verwirklicht. Würde einem Reisen- den, der sein Gepäck in einem Gepäckstück eines Mitreisenden aufgegeben hat, Ansprüche ohne die Begrenzung nach Art. 22 MÜ zugebilligt, stünde er besser als andere Reisende, die ihr Gepäck unter eigenem Namen aufgegeben haben. 23 24 c) Der maßgebliche Haftungshöchstbetrag nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MÜ beträgt im vorliegenden Fall 1000 Sonderziehungsrechte. Die Anpassung des Haftungshöchstbetrags auf 1131 Sonderziehungsrechte ist erst nach dem Eintritt des Schadensereignisses gemäß Art. 1 der Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens (BGBl. 2009 II, S. 1258) am 30. Dezember 2009 in Kraft ge- treten und somit auf den Streitfall nicht anwendbar. - 11 - III. Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben. Da das Beru- fungsgericht keine Feststellungen zu dem dem Zedenten entstandenen Scha- den getroffen hat, ist die Sache zu neuer Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 25 Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 05.11.2009 - 3 C 1216/08 (32) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.06.2010 - 7 S 225/09 -