Leitsatz
I ZR 183/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 183/09 vom 17. März 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Streitwertherabsetzung II UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 12 Abs. 4 Fall 2 Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tätig und auf die Finanzierung durch die öffentliche Hand angewiesen sind, kann ei- ne Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG häufiger und in stärke- rem Maße in Betracht kommen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZR 183/09 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Der Streitwert wird für alle drei Instanzen auf 25.200 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Sie hatte zwei Anzeigen des Handelskonzerns L. gegenüber der Beklagten, die diesem Handelskonzern angehört, mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kunden würden über den Vorrat an beworbener Ware in einzelnen Verkaufsfilialen in die Irre geführt. Ihre zunächst auf § 5 Abs. 5 UWG 2004 und später zusätzlich auch auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 gestützte Klage, mit der sie Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € be- gehrt hat, hatte, nachdem sie vom Landgericht abgewiesen und vom Beru- fungsgericht als teilweise begründet angesehen worden war, vor dem Senat im vollen Umfang Erfolg (Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09 - Irische But- ter). 1 Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht auf 60.200 € festgesetz- ten Streitwert in der Berufungsverhandlung am 20. August 2009 auf 120.000 € erhöht und dies im Urteil vom 22. Oktober 2009 damit begründet, der Hauptan- trag habe einen anderen Streitgegenstand betroffen als der Hilfsantrag. Den 2 - 3 - von der Klägerin am 19. Oktober 2009 gestellten Antrag, den Streitwert nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG auf einen 20.000 € nicht übersteigenden Betrag herab- zusetzen, hat es mit Beschluss vom 5. Juli 2010 abgelehnt. Im dritten Rechts- zug verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, den Streitwert entsprechend zu mindern. II. Der Streitwert ist nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG für die Revisionsinstanz und nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanzen auf 25.200 € festzuset- zen. 3 1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf Erwägungen gestützt, die der Senat in den Entscheidungen "Streitwertbemes- sung" (Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052) und "Verbandsinteresse" (Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, GRUR 1998, 958 = WRP 1998, 741) angestellt hat. Es hat dabei aber nicht genügend be- rücksichtigt, dass diese beiden Entscheidungen zu Wettbewerbsverbänden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF) ergangen sind, während die Klägerin ein Verbraucherschutzverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF) ist. Insoweit bestehen gerade im Blick auf § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG jedoch erhebliche Unterschiede. 4 So ist es bei einem Wettbewerbsverband für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse). Außerdem muss ein solcher Verband, wenn er sich der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmet und Wettbewerbsverstö- ße jedenfalls auch im Interesse betroffener Mitbewerber verfolgt, grundsätzlich finanziell in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozessführung auf eine Streitwertherabsetzung angewiesen zu sein; eine 5 - 4 - Streitwertherabsetzung kommt bei ihm daher nur bei Verfahren mit Streitwerten in Betracht, die über der Revisionssumme - damals 60.000 DM - liegen (BGH, GRUR 1998, 958 f. - Verbandsinteresse, mwN). 6 Demgegenüber wird der Streitwert bei Unterlassungsklagen von Verbrau- cherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG durch die satzungsgemäß wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit, das heißt durch die infolge des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens berührten Interessen der Verbraucher, bestimmt (Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 836). Da die finanziel- le Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbrau- cherverbände zudem in der Regel gering bemessen ist, ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar er- scheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wett- bewerbsverbänden (vgl. Harte/Henning/Retzer aaO § 12 Rn. 937). 2. Danach ist der Streitwert für die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf 25.000 € festzusetzen. 7 a) Die Klägerin hat dargelegt, dass sie im Jahr 2009 mit dem ihr bewillig- ten Etat für Prozesskosten in UWG- und AGB-Verfahren in Höhe von 30.000 € und Kostenerstattungen nach gewonnenen Verfahren in Höhe von 32.417,95 € 34 neue Verfahren eingeleitet hat. Sie hat weiterhin dargetan, dass sie mit Aus- nahme eines vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit 10.000 € zweckgebunden geförder- ten Projekts "Verbraucherkompetenz im Energiemarkt" über keine weiteren Mit- tel für entsprechende Prozesse verfügt. 8 b) Die Klägerin wäre im vorliegenden Verfahren bei einem Streitwert von 120.000 € im Falle ihres vollständigen Unterliegens in der Revisionsinstanz mit 9 - 5 - Kosten in Höhe von mehr als 17.000 € belastet worden. Dem steht bei einem Streitwert von 25.200 € eine Belastung in Höhe von etwa der Hälfte dieses Be- trages gegenüber. Eine solche Belastung macht immerhin noch mehr als ein Viertel des Prozesskostenetats und etwa ein Achtel der Mittel aus, die der Klä- gerin im Jahr 2009 insgesamt für Prozessführung zur Verfügung standen. Sie stellt daher unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin als in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Einrichtung nach ihrer Satzung den Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen insbesondere durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb zu dienen hat, die Grenze der ihr im Streitfall zumutbaren Be- lastung dar. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 11.12.2008 - 23 O 110/08 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2009 - 2 U 6/09 -