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Entscheidung

BLw 4/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/11 vom 18. März 2011 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh- renamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 101. Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2011 und 15. Februar 2011 wird auf Kosten der Betei- ligten zu 1 bis 5, die den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 22.000 €. Gründe: I. Mit Beschluss vom 23. September 2010 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - den zwischen den Beteiligten zu 1 bis 5 und den Be- teiligten zu 6 und 7 am 15. September 2008 abgeschlossenen Kaufvertrag über landwirtschaftlich genutzte Flächen genehmigt und dem Beteiligten zu 8 die Ge- richtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 bis 5 auf- 1 - 3 - erlegt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 9 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die Kostenentscheidung dahingehend ge- ändert, dass jeder Beteiligte die ihm im ersten Rechtszug entstandenen außer- gerichtlichen Kosten selbst trägt und von der Erhebung der Gerichtskosten ab- gesehen wird. Die den Beteiligten zu 1 bis 5 im Beschwerdeverfahren entstan- denen außergerichtlichen Kosten hat es dem Beteiligten zu 9 auferlegt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten zu 1 bis 5 er- reichen, dass auch die ihnen im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtli- chen Kosten dem Beteiligten zu 9 auferlegt werden. II. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statt- haft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur un- ter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch. 2 1. Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege- richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts- satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung be- nannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe- schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein 3 - 4 - Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL- BzAR 2004, 192, 193). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht einmal im An- satz gerecht. 4 Die Beteiligten zu 1 bis 5 machen keine Divergenz, sondern lediglich ei- nen Rechtsanwendungsfehler geltend. Sie meinen, das Beschwerdegericht ha- be sich über die Regelung des § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG hinweggesetzt. 5 2. Soweit die Beteiligten zu 1 bis 5 meinen, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, ist das im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ohne Belang. Allerdings ist nach § 24 Abs. 1 LwVG Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be- schwerdegericht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde aber nicht zu, so ist der Senat hieran gebunden. Mit der Rechtsbeschwerde kann die Nichtzulassung nicht ge- rügt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 3. Mai 1996 - BLw 39/95, NJW 1996, 2229 mwN). 6 3. Ebensowenig führt die Rüge der Beteiligten zu 1 bis 5 zu Art. 103 Abs. 1 GG zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Solche Rügen können nur im Rahmen eines nach § 24 Abs. 2 LwVG aF statthaften Rechtsmittels erhoben und geprüft werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 23. November 2007 - BLw 16/07, NL-BzAR 2008, 133). 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmäch- tigten der Beteiligten zu 1 bis 5 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. 8 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 23.09.2010 - 22 XV 3/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2011 und vom 15. Februar 2011 - 101 W 3/10 -