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Entscheidung

AnwZ (B) 30/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 30/10 vom 21. März 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am 21. März 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 31. März 1996 im Bezirk der Antragsgegne- rin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 4. Juni 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Am 9. Dezember 2009 erhob die Staatsanwaltschaft O. gegen den Antragsteller Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 27 Fällen. Dem Antragsteller wurde vorge- worfen, in der Zeit vom 17. März 2005 bis zum 12. März 2009 im Rahmen meh- rerer Mandatsverhältnisse eingegangene Zahlungen nicht weitergeleitet, son- dern für sich verwandt zu haben. Ebenfalls am 9. Dezember 2009 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der An- waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. 1 Am 8. April 2010 ist der Antragsteller wegen Untreue in einem besonders schweren Fall in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Mo- naten verurteilt worden. Seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Be- rufung ist mit Urteil vom 18. August 2010 verworfen worden. Gegen dieses Ur- teil hat er Revision eingelegt. Gegen den Antragsteller sind zwei weitere Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs von Titeln, Berufsbe- zeichnungen und Abzeichen sowie wegen des Verdachts des Betruges anhän- gig. 2 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird ver- mutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre- ckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 4 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun- gen erfüllt. Gegen den Antragsteller liefen zahlreiche Klage- und Vollstre- ckungsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerrufsbescheid vom 4. Juni 2009 Bezug genommen, der mehr als zwanzig Vorgänge aufführt. Er- hebliche Einwände hat der Antragsteller nicht erhoben. Der Vermögensverfall gefährdete die Interessen der Rechtsuchenden. Der Antragsteller hat sich, wie im Strafverfahren festgestellt wurde, in 25 Fällen an Mandantengeldern vergrif- fen. 5 - 5 - 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 6 a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor im Vermögensverfall. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er zwar die Erledigung einzelner Forderungen nachweisen können. Dem Berufungsurteil vom 18. August 2010 ist zu entnehmen, dass er sich bemüht hat, die veruntreuten Beträge zurückzu- zahlen; von ursprünglich 103.860,12 € war noch ein Betrag von 38.734,31 € offen. Gegen den Antragsteller spricht mittlerweile jedoch die Vermutung des Vermögensverfalls. Bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat die Antragsgegnerin eine Mitteilung des Amtsgerichts N. vom 3. Dezem- ber 2009 vorgelegt, nach welcher der Antragsteller mit insgesamt sechs Haft- anordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Tatsachen, welche ge- eignet wären, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht dargetan. Er hat sich im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr zur Sache geäußert. 7 b) Die Interessen der Rechtsuchenden sind durch den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) weiterhin beeinträchtigt. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbe- sondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). 8 - 6 - 4. Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit des Antragstellers ver- handeln und entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung sein Feh- len nicht hinreichend entschuldigt hat. 9 Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 16.02.2010 - AGH 20/09 -