Entscheidung
AnwZ (B) 95/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 95/09 vom 21. März 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 21. März 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan- waltschaft mit Bescheid vom 26. November 2008 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstel- lers hat der Senat nach mündlicher Verhandlung am 13. September 2010 mit Beschluss zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge hat der Se- nat mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 als unzulässig verworfen, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung aufgezeigt wurde. Mit seiner Ge- genvorstellung vom 7. Januar 2011 wendet sich der Antragsteller erneut gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2010. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich entfallen seien bzw. dem Beschluss Angaben zu Grunde lägen, die vorsätzliche Falschbeur- kundungen im Amt darstellten. 1 Die Gegenvorstellung kann - unabhängig von der Frage ihrer Zulässig- keit überhaupt - keinen Erfolg haben, weil die Sachentscheidung des Senats 2 - 3 - - außerhalb des Verfahrens der Anhörungsrüge - unabänderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05 - und vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 15/94; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 42 Rn. 16). Auf den Inhalt der Gegenvorstellung kommt es nicht an. Davon abgesehen rechtfer- tigt die Gegenvorstellung des Antragstellers auch keine andere Beurteilung der angegriffenen Widerrufsverfügung. Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 AGH 30/08 -