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Entscheidung

IX ZR 250/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 250/09 vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 23. März 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Nach § 4 Abs. 1 ZPO sind Zinsen bei der Wertberechnung nicht zu be- rücksichtigen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies ist auch der Fall, wenn sie ausgerechnet und mit der Hauptforderung in einem ein- heitlichen Zahlungsantrag zusammengefasst werden (BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015). Nebenforderungen verlieren hingegen ihren unselbständigen Charakter, wenn sie als Hauptforde- rung geltend gemacht werden (Musielak/Heinrich, ZPO 7. Aufl. § 4 Rn. 10). Im Streitfall wurde die Zinsforderung über 49.927,77 € nicht als Nebenforderung in die Hauptforderung eingerechnet, sondern als selbständiger Anspruch unter 1 - 3 - einem eigenständigen Klageantrag verfolgt. Deswegen ist § 4 Abs. 1 ZPO hier nicht einschlägig. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 18.12.2008 - 4 O 6/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.07.2009 - 17 U 5/09 -