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Entscheidung

4 StR 637/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 637/10 vom 24. März 2011 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 die Revision des An- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Ver- teidigers vom 16. März 2011 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine Ver- letzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht und die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange- nen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2). 2 Ob eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, MDR 2008, 1175 zu § 321a ZPO), kann der Senat offen lassen. Denn die vom Angeklagten erhobene Beanstandung ist jedenfalls un- begründet. Der Senat war zur Entscheidung über die Revisionssache des An- geklagten berufen, weil der ebenfalls revidierende Mitangeklagte B. durch 3 - 3 - das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 u.a. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden war und es sich daher ins- gesamt um eine Verkehrsstrafsache im Sinne der Nr. 2 der Regelungen über die Zuständigkeit des 4. Strafsenats im Geschäftsverteilungsplan des Bundes- gerichtshofs handelte. Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Bender