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Entscheidung

III ZR 52/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 52/10 vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem an- gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nicht- zulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Ent- scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (sie- he ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 1 Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters - 3 - Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 25.09.2009 - 4 O 98/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2010 - 3 U 179/09 -