OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 97/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 97/10 vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Es liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Das Be- schwerdegericht hat nach Eingang der Akten aus der Rechtsbeschwerdein- stanz drei Monate zugewartet, bis die jetzt angegriffene Entscheidung erlassen wurde. In dieser Zeit bestand für den Schuldner, dessen Verfahrensbevollmäch- 2 - 3 - tigten der zurückweisende Beschluss des Bundesgerichtshofs im Dezember 2009 bekannt gemacht worden war, hinlänglich Gelegenheit, gegebenenfalls ergänzenden Vortrag zu halten. 2. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen be- gründet, dass der Schuldner durch eine fortwährende Verweigerung seiner Mit- wirkungspflichten die Durchsetzung seiner Steuererstattungsansprüche zu ver- hindern suchte, und hat insoweit den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angenommen. Eine Divergenz zu der Entscheidung des Senats, Be- schluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 197/07, WM 2009, 360 Rn. 11 liegt nicht vor. Auch hat das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbe- schwerde den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt und die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles erfasst. Deshalb scheidet auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus. Von Willkür kann nicht gespro- chen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinan- dersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). 3 3. Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Be- schwerdegericht hat den Verfahrensstoff ordnungsgemäß erfasst. Die inhaltli- che Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versa- gung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 nv). 4 - 4 - 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 5 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 11.05.2006 - 60 IK 33/03 - LG Duisburg, Entscheidung vom 22.04.2010 - 7 T 8/10 -