Entscheidung
NotZ (Brfg) 1/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 1/11 vom 28. März 2011 in dem Verfahren wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Wöstmann, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz am 28. März 2011 beschlossen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. ist nicht von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen; es be- steht auch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Gründe: Mit Anzeige vom 18. Februar 2011 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. mitgeteilt: "Ich bin als Mitautor an der Neuauflage des von dem Präsidenten der Landesnotarkammer Bayern, Herrn Dr. U. B. , her- ausgegebenen Kommentars zur Bundesnotarordnung beteiligt. Im Zusammenhang mit der Anfertigung der Kommentierung habe ich verschiedentlich außerdienstlich fachlichen Kontakt mit Herrn Dr. B. . Eine besondere persönliche Verbundenheit besteht nicht." Dieses Verhältnis erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist 1 2 - 3 - (§ 41 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO). Ferner liegt ein Grund, der die Ablehnung wegen Besorgnis der Be- fangenheit rechtfertigen könnte, nicht vor (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO). Die Verfahrensbe- teiligten haben insoweit auch nichts geltend gemacht. Galke Diederichsen Wöstmann Brose-Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 02.12.2010 - VA-Not 3/10 -