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3 StR 72/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 72/11 vom 29. März 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 2010 in den je- weiligen Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. wegen schweren Raubes und falscher Verdächtigung zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verur- teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklag- ten K. hat es wegen schweren Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 18. November 2009 die Jugendstrafe von drei Jahren festgesetzt. Die Angeklagten wenden sich hiergegen mit ihren auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der jeweilige Ausspruch über die Rechtsfolgen hält rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten die Prüfung der Anordnung ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unter- lassen, obwohl sich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Drogenkonsum der Angeklagten und seinen Auswirkungen aufdrängte. Dies führt hier auch zur Aufhebung der gegen die Angeklagten festgesetzten Jugendstrafen. 2 1. Das Landgericht hat zum Verhältnis der Angeklagten zu illegalen Dro- gen Folgendes festgestellt: 3 a) Der Angeklagte Ö. hatte bereits vor mehreren Jahren erstmals Er- fahrungen mit Betäubungsmitteln. Zu Beginn des Jahres 2010 rauchte er zwei bis drei Joints (Marihuana) am Tag. Auch vor dem am Abend des 22. Januar 2010 begangenen schweren Raub konsumierte er im Tagesverlauf Cannabis. Die gewährte Strafaussetzung der verhängten Jugendstrafe zur Bewährung hat das Landgericht unter anderem damit begründet, Voraussetzung für eine erfolg- reiche Erprobung sei, dass der Angeklagte es künftig unterlasse, Betäubungs- mittel zu konsumieren; denn anderenfalls drohten erneut Fehlhandlungen als Folge der Haltschwäche, die auch die hier abgeurteilte Raubtat nach sich gezo- gen habe. Der Angeklagte werde daher angewiesen, unverzüglich Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle aufzunehmen und vier Drogenscreenings pro Jahr durchführen zu lassen. 4 b) Der Angeklagte K. konsumierte seit etwa 2005 gelegentlich Mari- huana. Das Jugendschöffengericht Krefeld ordnete in seinem Urteil vom 18. November 2009, durch das der Angeklagte wegen räuberischer Erpres- sung, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fäl- len und Sachbeschädigung - unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verur- 5 - 4 - teilung zu Jugendstrafe - zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verur- teilt wurde, an, dass der Angeklagte mit Blick auf den selbst eingeräumten Dro- genkonsum ein monatliches Drogenscreening vorzulegen habe. Bereits zum Jahreswechsel 2009/2010 konsumierte er indes erneut Cannabis. Wegen der hierauf ergangenen, zunächst zurückgestellten Entscheidung des Jugendschöf- fengerichts, die verhängte zweijährige Jugendstrafe nicht zur Bewährung aus- zusetzen, rauchte der Angeklagte fortan täglich Cannabis und begann damit, gelegentlich Heroin "vom Blech" zu konsumieren. Sowohl bei der ursprünglich beabsichtigten Tat, einen Drogenhändler in seiner Wohnung zu überfallen, als auch bei dem schließlich ausgeführten und hier abgeurteilten Straßenraub sollten nach der Planung und Vorstellung der Angeklagten neben Bargeld auch Betäubungsmittel erbeutet werden. 6 2. Diese Sachlage legt es nahe, dass bei den Angeklagten der Hang ge- geben ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und dass zu- mindest die der Verurteilung zu Grunde liegende Raubtat auf diesen Hang zu- rückgeht. Daher hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt gegeben sind. Den Gründen des angefochtenen Urteils ist insgesamt nicht zu entnehmen, dass die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB (Ge- fährlichkeitsprognose, Erfolgsaussicht) nicht erfüllt sind. Vielmehr ergeben die bisherigen Feststellungen, dass das Landgericht von der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten Ö. überzeugt war, falls er seinen Betäubungsmittelkonsum fortführt. Die Bejahung einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) scheitert bei dem An- geklagten K. jedenfalls nicht ohne weiteres daran, dass er kurz nach seiner Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Krefeld im November 2009 ent- 7 - 5 - gegen der erteilten Bewährungsweisung wiederum Betäubungsmittel konsu- mierte. Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tat- richterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN). Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausge- schlossen, weil allein die Angeklagten Revision eingelegt haben (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 8 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den jeweiligen Strafausspruch nicht unberührt. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht aus- schließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, gegen die Angeklagten Jugendstrafen zu verhängen. Der neue Tatrichter wird daher über den gesamten Rechtsfolgenausspruch nochmals zu befinden ha- ben. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständi- gen (§ 246a StPO). 9 Der neue Tatrichter wird bei erneuter Einbeziehung des Urteils des Ju- gendschöffengerichts Krefeld vom 18. November 2009 gegen den Angeklagten K. zu beachten haben, dass in der Formel auch das bereits in jenes Urteil 10 - 6 - einbezogene Urteil des Jugendschöffengerichts Krefeld vom 1. August 2008 aufzuführen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - 3 StR 434/02). Becker Pfister Hubert Schäfer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker