Entscheidung
3 StR 90/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 90/11 vom 29. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2011 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts bemerkt der Senat: 1. Die Feststellungen zu den Telefonüberwachungsmaßnahmen und der polizeilichen Observierung hat die Strafkammer, wie sich aus den Urteilsgrün- den ergibt, "aus den ebenfalls verlesenen Feststellungen" entnommen, "die im Urteil der 12. großen Strafkammer vom 21.10.2009 hierzu getroffen worden sind" (UA S. 7). Das war rechtsfehlerhaft, da dieses Urteil vom Senat mit den Feststellungen aufgehoben worden war. Der Angeklagte ist dadurch indes nicht beschwert, da diese Feststellungen ausschließlich zu seinen Gunsten gewertet worden sind (UA S. 9). 2. Die Rüge einer Verletzung von § 250 StPO durch die Verlesung eines "Beiblatts zur Festnahmeanzeige vom 8. Februar 2009" sowie des "polizeilichen - 3 - Berichts über die durchgeführte Wiegung" (sichergestellten Betäubungsmittels) "vom 9. Februar 2009" ist zulässig erhoben. Sie ist indes unbegründet, da es sich um in Urkunden enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden ü- ber Ermittlungsmaßnahmen handelte, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verle- sen werden konnten (vgl. KK-Diemer, 6. Aufl., § 256 Rn. 5 und 9a; Meyer- Goßner, StPO, 53. Aufl., § 256 Rn. 5 und 26, jeweils mwN). 3. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei von der Milderungsmöglichkeit nach § 31 Nr. 1 BtMG nF i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und ist damit von einem Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe ausgegangen. Das Ersturteil hatte hingegen den nach § 49 Abs. 2 StGB verschobenen, von einem Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe rei- chenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Nachdem das Landgericht die Frei- heitsstrafe von vier Jahren im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt - 4 - und zudem die Zumessungsgesichtspunkte umfassend erörtert hat, bestehen gegen die Verhängung derselben Strafe wie im ersten Urteil keine Rechtsbe- denken. Eine Konstellation, wie sie dem Beschluss des 4. Strafsenats vom 20. April 1989 (4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13) zugrun- de lag, ist nicht gegeben. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer