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Entscheidung

KZR 70/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 70/10 vom 30. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2011 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher einstimmig beschlos- sen: 1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zu- rückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.654,98 € festgesetzt. Gründe: I. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstan- zen haben die Klage in Bezug auf den für den Zeitraum vom 29. Oktober bis 31. Dezember 2005 geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu Recht ab- gewiesen. 1 1. Nach der Rechtsprechung des Senats schließt § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG im Anwendungsbereich der kostenbasierten Entgeltregulierung in der Beziehung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern eine Rückabwicklung überhöhter Netznutzungsentgelte aus, auch wenn die Vorschrift keinen Rechts- grund dafür schafft, dass der Netzbetreiber zu viel erhobene Entgelte endgültig behalten darf (Senat, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 21 - Vattenfall). Für die Zeit ab dem 29. Oktober 2005 haben Netznut- zungsentgelte zugunsten der Netzbetreiber eine materielle Grundlage nur noch 2 - 3 - dann, wenn sie den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und der Strom- netzentgeltverordnung entsprachen und über die danach zulässigen Höchst- preise nicht hinausgingen (vgl. Senat aaO Rn. 9 - Vattenfall). Mehrerlöse, die ein Netzbetreiber dadurch erzielt hat, dass er bis zur Genehmigung der Netz- nutzungsentgelte seine ursprünglichen Entgelte beibehalten hat, sind perioden- übergreifend auszugleichen (Senat aaO Rn. 20 ff. - Vattenfall). Der Senat hat zwar auch einen Ausgleich in der Weise erwogen, dass der Netzbetreiber die Leistungsbeziehungen mit seinen Netznutzern auf der Basis der niedrigeren, entsprechend der Stromnetzentgeltverordnung gebildeten Entgelte abrechnen müsste. Diese Möglichkeit hat er aber mit der Begründung verworfen, dass die Regelung des § 23a Abs. 5 Satz 1 EnWG dem Netzbetreiber ein gewisses Maß an Vertrauensschutz gewähren und verhindern will, dass sämtliche Rechtsbe- ziehungen des Netzbetreibers mit den Stromversorgern auf der Grundlage der später genehmigten Preise korrigiert werden müssen; der Zweck dieser Rege- lung würde verfehlt, wenn später - nach Erteilung der Genehmigung - eine sol- che rückwirkende Abrechnung erfolgen müsste (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 27/07, RdE 2008, 334 Rn. 32 - Stadtwerke Engen). Auf- grund des Zeitversatzes kann die Kompensation über die Mehrerlösabschöp- fung für den einzelnen Netznutzer zwar nicht deckungsgleich sein, weil die Lie- ferbeziehungen zu den einzelnen Netznutzern nicht in demselben Umfang auch in der nächsten Planperiode fortbestehen müssen. Diese Unterschiede sind aber hinzunehmen. Insoweit unterscheidet sich diese Fallgestaltung nicht von anderen Abweichungen, die nach § 11 StromNEV periodenübergreifend aus- zugleichen sind. Unvermeidliche Defizite in der Deckungsgleichheit von Be- lasteten und Begünstigten hat der Verordnungsgeber durch die Regelungen in §§ 9, 11 StromNEV in Kauf genommen (vgl. Senat aaO Rn. 23 - Vattenfall). - 4 - 2. Die Revision zeigt keine überzeugenden Gründe auf, die eine Modifika- tion oder gar Aufgabe dieser Rechtsprechung des Senats rechtfertigen können. Insbesondere geht der Hinweis auf die Subsidiarität der Vorteilsabschöpfung der Regulierungsbehörde nach § 33 EnWG bzw. der Kartellbehörde nach § 34 GWB im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten ersichtlich fehl. Während die Vorteilsabschöpfung nach §§ 33 EnWG, 34 GWB der Staats- kasse zugutekommt, stellt die Mehrerlösabschöpfung entsprechend § 9 StromNEV eine Kompensation zu Gunsten der Netznutzer dar. 3 Aufgrund dessen bedarf es auch keiner Entscheidung zu der von der Re- vision aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Billig- keitskontrolle der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach § 23a EnWG genehmigten Entgelte gemäß § 315 BGB. 4 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO) nicht erforderlich. Dem Rechtsstreit kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 5 - 5 - Nr. 1 ZPO) zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO). Die entschei- dungserheblichen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, geklärt. Tolksdorf Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 26.08.2009 - 21 O 1/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.06.2010 - 13 U 155/09 (Kart) -