Entscheidung
III ZB 34/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 34/10 vom 31. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet.1 Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Ausführungen der Rechtsbeschwerde, auf welche auch die Anhö- rungsrüge gestützt wird, in vollem Umfang und eingehend geprüft und berück- sichtigt. 2 Ergänzend weist der Senat auf das Folgende hin:3 Unbeschadet der Frage, ob eine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende qualifizierte Einzelanweisung überhaupt hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler an- genommen, dass unter den vorgetragenen Fallumständen eine nachträgliche Kontrolle der Ausführung der Einzelanweisung geboten war. Anerkannterma- ßen ist eine nachfolgende Kontrolle im Allgemeinen erforderlich, wenn nach den 4 - 3 - konkreten Fallumständen Anlass für Misstrauen oder besondere Vorsichtsmaß- nahmen besteht (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930). So kann es insbesondere dann liegen, wenn sich dem Rechtsanwalt die konkrete Gefahr aufdrängt oder aufdrängen muss, dass - ent- gegen seiner Anweisung - die Berufungsfrist nicht eingetragen und somit letzt- lich nicht gewahrt werden könnte. In einem solchen Fall hat sich der Rechtsan- walt über die Beachtung seiner (mündlichen) Einzelanweisung zuverlässig zu vergewissern und hierfür geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie dies insbe- sondere durch eine Anweisung zur umgehenden (Wieder-)Vorlage der Handak- te geschehen kann. Unterlässt er solche Vorkehrungen, fällt ihm unter derarti- gen Umständen ein eigenes, seinem Mandanten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzu- rechnendes, Verschulden zur Last. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.02.2010 - 15 O 2199/07 - OLG München, Entscheidung vom 26.04.2010 - 15 U 2420/10 -