Entscheidung
V ZB 186/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 186/10 vom 31. März 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 24. Juni 2010 auf- gehoben. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 3. Februar 2010 die Be- troffene in ihren Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden der F. auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Die Betroffene, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste eigenen An- gaben zufolge im Januar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ver- fügte bei ihrer Einreise zwar über einen italienischen Aufenthaltstitel, nicht je- 1 - 3 - doch über eine zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis der deutschen Behörden. Anlässlich eines bundesweiten Kontrolltags wurde sie am 2. Februar 2010 in einem Bordell von der Polizei festgenommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 3. Februar 2010 gegen die Betrof- fene die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 2. März 2010 an. In dem Antrag heißt es u.a.: "Wegen des Verdachts der illegalen Erwerbstätigkeit (Prostitution) und des illegalen Aufenthaltes wurde die Betroffene von der Poli- zei festgenommen". Dem Antrag war ein Personalbogen beigefügt, in dem die Betroffene als Beschuldigte geführt und nach dessen Inhalt sie über ihre Rechte als Beschuldigte in einem Strafverfahren belehrt worden ist. Der gegen die Haftanordnung gerichteten Beschwerde der Betroffenen hat das Amtsgericht teilweise abgeholfen und die Haft mit Beschluss vom 16. Februar 2010 aufgehoben. Der weitere Antrag festzustellen, dass die Haft von Beginn an rechtswidrig war, ist indessen - auch vor dem Beschwerdege- richt - ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung von Beginn an rechtswidrig war. 2 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung rechtmäßig, denn die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG genannten Haftgründe hätten vorgelegen. 3 III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.4 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 4, 10) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 Abs. 1 und 2 FamFG). Auch wenn - wie hier - das Amtsgericht der Beschwerde, mit der die Rechts- schutzziele der Haftaufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit nebenein- ander verfolgt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, Rn. 12 f.), nur hinsichtlich des Feststellungsantrags nicht abhilft und die Sache insoweit dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegt, hat des- sen Beschluss, der den Feststellungsantrag zurückweist, unmittelbar freiheits- entziehende Wirkung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat die Betroffene in ihrem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt. 6 a) Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag unzulässig war. 7 aa) Ob ein zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfah- rens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, Rn. 6, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, jeweils mwN). Zu den unerlässli- chen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Voraus- setzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 8 f.). 8 - 5 - bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag der Beteiligten zu 2 vom 3. Februar 2010 nicht gerecht. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Aus- länder, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Liegt dieses Ein- vernehmen nicht vor, scheidet die Anordnung der Haft zur Sicherung der Ab- schiebung eines Ausländers aus (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10 Rn. 7, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 21. Januar 2011 - V ZB 323/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011, aaO, Rn. 22; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 9). Fehlen in dem Haft- antrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder aus den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ist der Antrag unzulässig (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, Rn. 6; Beschluss vom 21. Januar 2011 - V ZB 323/10, Rn. 8; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 9). 9 b) So ist es hier. Dem Haftantrag der Beteiligten zu 2 war die Beschuldig- tenvernehmung der Betroffenen beigefügt. Dennoch fehlen Ausführungen zu einem generellen oder im Einzelfall erteilten Einvernehmen der Staatsanwalt- schaft (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, Rn. 8, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 21. Januar 2011 - V ZB 323/10, juris Rn. 25) mit der Abschiebung der Betroffenen. 10 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in 11 - 6 - Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der notwendi- gen außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten (Senat, Be- schluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510, 1511). Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. 12 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 03.02.2010 - 91 XIV 64/10 - LG Bremen, Entscheidung vom 24.06.2010 - 10 T 94/10 (b) -