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V ZB 308/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 308/10 vom 4. April 2011 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Beteiligte zu 1 ist Inhaber einer Briefgrundschuld an einem ihm früher gehörenden Grundstück. Diese Grundschuld hat der Beteiligte zu 3, bei dem er Steuerschulden hat, gepfändet. Die Herausgabe des Briefs scheiterte, weil der Beteiligte zu 1 geltend machte, der Brief sei verloren gegangen. Dar- aufhin wurde der Brief durch Ausschlussurteil alten Rechts für kraftlos erklärt. Danach trat der Beteiligte zu 1 die Grundschuld an die Beteiligte zu 2 ab. Der Beteiligte zu 3 beantragte daraufhin unter Widerruf eines vorher erklärten Ver- zichts die Erteilung eines neuen Briefs an sich. Danach beantragten die Betei- ligten zu 1 und zu 2 die Erteilung eines Briefs über die Grundschuld zugunsten der Zessionarin. Das Grundbuchamt hat den ersten Antrag noch nicht beschie- den. Den zweiten hat es zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zuge- lassen. Der Beteiligte zu 1 beantragt Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbe- schwerdeverfahren. Am 14. Januar 2011 ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. 1 - 3 - 2. Der Antrag ist unbegründet. weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 1, 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO). 2 3 a) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 hängt in der Sache von der Frage ab, ob nach erfolgter Pfändung einer Grundschuld der Pfändungsgläubiger im Sinne von § 67 GBO berechtigt ist, die Erteilung eines neuen Briefs zu beantragen. Da diese Frage bislang höchstrich- terlich nicht geklärt ist, böte das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 an sich hin- reichende Aussicht auf Erfolg. b) Sie ist aber entfallen, weil über das Vermögen des Beteiligten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Diese hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar nicht die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge (Kei- del/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 21 Rn. 37). Sie führt aber nach § 80 Abs. 1 InsO dazu, dass der Insolvenzschuldner die Aktivlegitimation verliert und nicht mehr über die Durchführung seines Rechtsmittels entscheiden kann. Diese Ent- scheidung steht allein dem Insolvenzverwalter zu, dem bei einem entsprechen- 4 - 4 - den eigenen Antrag unter den Voraussetzungen des § 76 FamFG i.V.m. § 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wäre. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Rosenheim , Entscheidung vom 17.06.2010 - GB v. Bruckmühl Bl. 2705 - OLG München, Entscheidung vom 26.11.2010 - 34 Wx 93/10 -