Entscheidung
I ZR 57/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 57/10 vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei- ne grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Ver- fahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer nä- heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Antrag der Klägerin, den Beklagten für die Kosten des Nicht- zulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens eine Sicher- heitsleistung in angemessener Höhe aufzuerlegen, wird zurück- gewiesen. Gegenüber den britischen Insolvenzverwaltern, die auf Widerklageseite als Partei kraft Amtes in das Verfahren eingetre- ten sind, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Pro- zesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO nicht vor. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 15 Millionen € Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.11.2006 - 4 HKO 8409/97 - OLG München, Entscheidung vom 25.02.2010 - 29 U 1513/07 -