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IX ZR 137/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 137/10 Verkündet am: 7. April 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2011 durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsge- richts Düsseldorf vom 30. Dezember 2009 und der 22. Zivil- kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2010 aufgeho- ben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.084,42 € nebst Zin- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 22. Juli 2008 auf einen Eigenantrag vom 24. Juni 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. R. . Die Beklagte brachte unter dem 31. März 2008 wegen rückständi- ger Sozialversicherungsbeiträge aus einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners eine Kontenpfändung bei der S. aus. Die S. zahlte aufgrund der Pfändung am 16. April 2008 an die 1 - 3 - Beklagte 4.368,37 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklag- te die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.084,42 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. No- vember 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsan- spruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet.2 1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungs- beiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermö- gen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtspre- chung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben man- gels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu ent- scheiden. 3 - 4 - 2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge- setzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben. 4 Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2009 - 22 C 14419/08 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.07.2010 - 22 S 22/10 -