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V ZB 207/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 207/10 vom 7. April 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 129; ZPO §§ 415, 417, 418; ZVG § 71 Abs. 2, § 83 Nr. 1 a) Der Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG kann durch öffent- liche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO geführt werden. Die öffentliche Form ersetzt die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB. b) Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentli- chen Urkunden ausstellen. c) Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden An- spruchs im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG dar. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 - LG Gießen AG Gießen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich- ter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 188.916,65 €. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) ist Eigentümerin des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 2 (Gläubigerin) ist eine Sparkasse im Land Hessen und Inhaberin der in Abt. III Nr. 6 im Grund- buch des Grundstücks der Schuldnerin eingetragenen Grundschuld über 500.000 DM nebst 13 % Zinsen jährlich. 1 Die Beteiligte zu 2 erstritt im Juli 2007 gegen die Beteiligte zu 1 ein Ur- teil, nach dem diese die Zwangsvollstreckung wegen eines erstrangigen Teilbe- trages von 100.000 € nebst 13 % Jahreszinsen aus dieser Grundschuld zu dul- den hat. Sie beantragte unter Vorlage dieses Titels bei dem Vollstreckungsge- richt die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen An- 2 - 3 - spruchs auf 100.000 € Grundschuldkapitalteilbetrag nebst 13 % Zinsen daraus seit dem 1. Januar 2004. Das Vollstreckungsgericht ordnete dem Antrag ent- sprechend im September 2007 die Zwangsversteigerung an und stellte den Beschluss an die Beteiligte zu 1 zu. 3 In dem Versteigerungstermin vom 17. März 2010 erschien für die Betei- ligte zu 2 A. L. , der eine schriftliche, zur Abgabe von Geboten berech- tigende Vollmacht vorlegte. Diese Urkunde ist von zwei Personen unterschrie- ben und trägt den Stempel der Sparkasse. A. L. gab nach der Feststel- lung eines geringsten Gebots in Höhe von 72.655,04 € im Namen der Beteilig- ten zu 2 ein Gebot von 72.700 € ab, auf das der Zuschlag erteilt wurde. Die von der Beteiligten zu 1 erhobene Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses wei- ter. 4 II. Das Beschwerdegericht verneint das Vorliegen von Zuschlagsversa- gungsgründen. 5 Die Bietvollmacht habe den Anforderungen des § 71 Abs. 2 ZVG genügt, weil der Vorstand der Beteiligten zu 2 nach Hessischem Sparkassengesetz eine Behörde sei, die Vollmachten in Form öffentlicher Urkunden nach § 417 ZPO ausstellen könne. 6 Die Angabe des Zinsbeginns im Anordnungsbeschluss sei zwar fehler- haft gewesen, da ein Beginn der Verzinsung in dem zugrunde liegenden Urteil nicht tituliert worden sei. Ein Grund, den Zuschlag zu versagen, ergebe sich daraus jedoch nicht, weil ein Verfahrensmangel nach § 83 Nr. 1, § 43 Abs. 2 ZVG gemäß § 84 Abs. 1 ZVG geheilt sei. Die Beteiligte zu 1 sei durch die feh- 7 - 4 - lerhafte Bezeichnung des Zinsanspruchs nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Für die Versteigerung komme es nämlich nur auf den Rang des Rechts an, aus dem die Vollstreckung betrieben werde, jedoch nicht auf den zu dem Recht gehörenden Zinsanspruch. 8 Ein Zuschlagsversagungsgrund wegen fehlerhafter Feststellung des ge- ringsten Gebots wegen der bei den bestehen bleibenden Grundpfandrechten (in Abt. III Nr. 4 a und b) zu berechnenden laufenden Zinsen und Rückstände (§ 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. § 45 Abs. 2 ZVG) liege ebenfalls nicht vor. Das Vollstre- ckungsgericht sei bei der Berechnung der Zinsrückstände zu Recht nach § 13 Abs. 1 ZVG von der Beschlagnahme in diesem Verfahren ausgegangen. Die weitere Frage, ob bei der Berechnung der nach § 10 Nr. 4 ZVG in das gerings- te Gebot einzustellenden Zinsrückstände mit dem Vollstreckungsgericht von dem in der Grundschuldurkunde vereinbarten Datum des Zinsbeginns (10. April 1981) oder von der abweichenden Eintragung im Grundbuch (15. Juni 1981) auszugehen sei, wie die Beteiligte zu 1 meine, könne dahinstehen. Die Beteilig- te zu 1 wäre auch bei einer fehlerhaften Berechnung nicht in ihren Rechten be- einträchtigt. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die im Versteigerungstermin allein erschienene Beteiligte zu 2 ein höheres Gebot abgegeben hätte, wenn das geringste Gebot im Falle einer Berechnung der Zinsrückstände nach dem späteren Datum der Grundbucheintragung geringfügig niedriger gewesen wäre. Nach dem von der Beteiligten zu 2 abgegebenen Gebot sei eher das Gegenteil anzunehmen. III. Das hält rechtlicher Prüfung stand. Die Rechtsbeschwerde ist unbegrün- det, weil kein nach § 100 Abs. 1, 3 ZVG zu berücksichtigender Zuschlagsver- sagungsgrund vorliegt. 9 - 5 - 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen Nichtvorlage einer den Anforderungen nach § 71 Abs. 2 ZVG entsprechenden Bietvollmacht im Versteigerungstermin zu versa- gen. 10 11 a) Richtig ist allerdings, dass ein in einem Beschwerdeverfahren zu be- rücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vorliegt, wenn das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das von einem Vertreter ab- gegebene Gebot erteilt hat, das es bei richtiger Sachbehandlung wegen des fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht in der in § 71 Abs. 2 ZVG vorge- schriebenen Form hätte zurückweisen müssen (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1988, 75, 76; OLG Hamm, NJW 1988, 73; Hintzen in Dassler/ Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 71 Rn. 35; Reinhard/Müller, ZVG, 3. und 4. Aufl., § 100 Anm. 1a; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 71 Rn. 6, 8). b) Die im Versteigerungstermin vorgelegte Vollmachtsurkunde genügt jedoch den Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht des Bieten- den nach § 71 Abs. 2 ZVG. 12 aa) Dieser Nachweis kann auch durch eine öffentliche Urkunde geführt werden. Die öffentliche Form einer Urkunde nach §§ 415, 417, 418 ZPO ersetzt zugleich die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB i.V.m. § 40 BeurkG. 13 Die Erklärungen einer Behörde genügen dem Formerfordernis der öf- fentlichen Beglaubigung, wenn sie ordnungsgemäß unterschrieben und mit dem Amtssiegel (oder -stempel) versehen sind (BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; BayObLGZ 1975, 227, 230; OLG 14 - 6 - Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 129 Rn. 2). 15 Der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass Unterschrift und Siegel unter behördlichen Erklärungen die notarielle Beglaubigung nur dann ersetzten, wenn dies (wie in § 29 Abs. 3 GBO für Eintragungsersuchen der Behörden an das Grundbuchamt) ausdrücklich gesetzlich bestimmt sei (ebenso im Schrift- tum: MünchKomm-BGB/Einsele, BGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 4; Staudinger/Hertel, BGB [2004], § 129 Rn. 52; Eylmann/Vaasen/Limmer, BeurkG, 2. Aufl., § 40 Rn. 28; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 40 Rn. 6), ist unzutreffend. Für das Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich das bereits aus den Gesetzesmate- rialien zu § 71 Abs. 2 ZVG. Nach der entsprechenden Vorschrift in § 89 Abs. 2 in der Fassung des Entwurfes des Gesetzes von 1889 war die Vertretungs- macht dem Vollstreckungsgericht, sofern sie nicht offenkundig ist, durch öffent- liche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Die Worte "öffentli- che oder" wurden in der weiteren Beratung im Reichsjustizamt mit der Begrün- dung gestrichen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die öffentliche Beglaubigung stets durch die öffentliche Form ersetzt werde (vgl. Jakobs/ Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht IV, ZVG, S. 948). Die in öffentlichen Urkunden verkörperten Willenserklärungen der Be- hörden bedürfen keiner Legalisation durch einen Notar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 365; BayObLGZ 1975, 227, 230; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437). Die durch die Unterschrift und das Amtssiegel begründete gesetzliche Vermutung der Echtheit (§ 437 Abs. 1 ZPO) einer von einer Behörde ausgestellten Vollmachtsurkunde reicht - auch im Zwangsversteigerungsverfahren - zum Nachweis der Vertretungs- macht durch die von der Behörde bevollmächtigte Person aus (Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 71 Rn. 15; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 71 Rn. 14; Hinzen in 16 - 7 - Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 12. Aufl., § 71 Rn. 34). 17 bb) Die von dem Vorstand einer Sparkasse ausgestellte Vollmachtsur- kunde ist eine öffentliche Urkunde nach § 417 ZPO, auch wenn dies im Land Hessen nicht - wie zum Beispiel im Land Nordrhein-Westfalen (§ 20 Abs. 4 SpkG NRW - GVBl. 2008, 696) - gesetzlich bestimmt ist. 18 (1) Die Beteiligte zu 2 ist nach Hessischem Landesrecht eine Behörde, die öffentliche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO ausstellen kann. Nach dem Sparkassengesetz des Landes Hessen (in der Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Februar 1991, GVBl. I, S. 78) sind die Sparkassen, deren Trä- ger Kommunen sind, rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1) und deren Vorstände öffentliche Behörden, welche die Sparkassen ge- richtlich und außergerichtlich vertreten (§ 7 Abs. 1). (2) Die von dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2 vorgelegte Voll- machtsurkunde ist eine öffentliche Urkunde nach § 417 ZPO. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden Urkunden, sondern erfasst über ihren Wortlaut hinaus jede auf Außenwirkung gerichtete urkundliche Willenserklärung einer Behörde, die diese innerhalb der Grenzen ihres Amtsbereichs abgibt (vgl. Prütting/Gehrlein/Preuß, ZPO, 2. Aufl., § 417 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl., § 417 Rn. 5; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 417 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 417 Rn. 3). 19 Die öffentliche Urkunde muss nicht eine hoheitliche Tätigkeit der Behör- de zum Gegenstand haben. Eine öffentliche Behörde ist befugt, in eigenen An- gelegenheiten, auch wenn diese privatrechtlicher Natur sind, Willenserklärun- gen in der Form einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO abzugeben (vgl. 20 - 8 - BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 113/51, BGHZ 6, 304, 308 und Be- schluss vom 20. Juli 1966 - IV ZB 60/66, BGHZ 45, 362, 366; BayObLGZ 1954, 322, 329; 1975, 227, 232; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 436, 437). Eine in dieser Form errichtete Urkunde liegt jedenfalls dann vor, wenn ein nach Lan- desrecht als Behörde geltender Sparkassenvorstand eine unterschriebene und mit dem Stempel der Sparkasse versehene Bietvollmacht zur Vorlage bei dem Vollstreckungsgericht ausstellt. Eine so gefertigte Urkunde einer Behörde ist stets als eine öffentliche Urkunde anzusehen (Römer, DNotZ 1956, 359, 363). cc) Unbegründet sind auch die Einwendungen der Rechtsbeschwerde gegen die Unterschriftsqualität des über dem Ausdruck des Namens Le. be- findlichen Schriftgebildes. Für eine Unterschrift genügt ein die Individualität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05, NJW-RR 2007, 351). Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO und Urteil vom 15. November 2007 - IV ZR 122/05, aaO). Auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift an- zuerkennen sein, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO). 21 Gemessen daran handelt es sich hier um eine Unterschrift. Der Schrift- zug auf der Urkunde lässt zwar eine flüchtige Schreibweise und einen starken 22 - 9 - Abschleifungsprozess, jedoch keine auf eine Abkürzung hinweisenden Merk- male erkennen. Die Unterschriften auf den anderen an das Vollstreckungsge- richt gerichteten Schreiben sind in gleicher Weise ausgeführt. 23 2. Der Zuschlag war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht wegen eines Fehlers im Anordnungsbeschluss (unrichtige Bezeichnung des Zinsbeginns) nach § 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG zu versagen. 24 a) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass der Versteigerungstermin nach § 43 Abs. 2 ZVG aufgehoben werden muss, wenn dem Schuldner nicht vier Wochen vor dem Termin ein Beschluss zugestellt worden ist, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann. Das Gleiche gilt für die Zustellung der Terminsbestimmung. Die Nichteinhaltung einer dieser Fristen führt zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG, der nur dann nach § 84 Abs. 1 ZVG geheilt ist, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldner die ihm durch § 43 Abs. 2 ZVG zugebilligte Überlegungs- zeit nicht dazu genutzt hätte, den Verlust seines Eigentums zu verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, WM 2011, 174, 175 Rn. 15 und 18). b) Die in § 43 Abs. 2 ZVG bezeichneten Fristen sind hier eingehalten, da sowohl der Anordnungsbeschluss als auch die Bestimmung des Versteige- rungstermins der Beteiligten zu 1 mehrere Jahre bzw. Monate vor dem Termin zugestellt worden sind. 25 c) Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nach der die in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmte Frist dann nicht gewahrt sein soll, wenn in dem rechtzeitig zu- gestellten Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss (= Vollstreckungsbeschluss) der Anspruch, dessentwegen die Vollstreckung angeordnet worden ist, teilweise 26 - 10 - (hier in Bezug auf den Beginn der Verzinsung) nicht richtig bezeichnet wurde, ist nicht beizutreten. 27 aa) Der Wortlaut des § 43 Abs. 2 ZVG gibt nichts dafür her, dass die Zu- stellung eines fehlerhaften Vollstreckungsbeschlusses wie dessen Nichtzustel- lung zu behandeln ist, mit der Folge, dass der Zuschlag nach § 83 Nr. 1 ZVG versagt werden müsste. Ob die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Voll- streckungsbeschlusses einen Zuschlagsversagungsgrund darstellt, ist nach den Zwecken zu entscheiden, die das Gesetz mit der vorgeschriebenen Zustel- lung des Beschlusses an den Schuldner (§ 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG) und der zu wahrenden Frist zwischen der Zustellung des Beschlusses und dem Versteige- rungstermin (§ 43 Abs. 2 ZVG) verfolgt. Danach ist die fehlerhafte Bezeichnung des zu vollstreckenden Anspruchs nur dann ein Zuschlagsversagungsgrund, wenn der Vollstreckungsbeschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtig oder unvollständig gewesen ist (vgl. Reinhard/Müller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., § 83 Anm. II.1.a; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rn. 5). Die Zustellung soll nämlich den Schuldner davon in Kenntnis setzen, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat (RGZ 134, 56, 61). Die einzuhaltende Frist zwischen der Zu- stellung des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses und dem Versteigerungs- termin soll dem Schuldner eine Überlegungszeit einräumen, damit er den Ei- gentumsverlust noch vermeiden kann (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 37/10, WM 2011, 174, 175 Rn. 18). Dem Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich mit dem die Vollstreckung betreibenden Gläubiger ins Beneh- men zu setzen, um eine Einstellung des Verfahrens in der Zeit zwischen der Beschlusszustellung und dem Versteigerungstermin zu erreichen (Jaecke/ Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 43 Rn. 2). 28 - 11 - bb) Vor diesem Hintergrund stellt die fehlerhafte Bezeichnung einer Ne- benforderung des zu vollstreckenden Anspruchs keinen Zuschlagsversagungs- grund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG dar. 29 30 Ist der zu vollstreckende Anspruch im Vollstreckungsbeschluss unter Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel bezeichnet, ist für den Schuldner ein- deutig, wegen welchen Anspruchs das Vollstreckungsgericht die Zwangsver- steigerung angeordnet hat (vgl. RGZ 134, 56, 61). Der Schuldner hat, wenn ihm der die Zwangsvollstreckung anordnende Beschluss mehr als vier Wochen vor dem Termin zugestellt worden ist, auch hinreichend Zeit, sich mit dem Gläubiger wegen einer anderweitigen Befriedigung seines titulierten Anspruchs ins Benehmen zu setzen. Der Tenorierungsmangel, die fehlende Bestimmung des Zinsbeginns bei den Grundschuldzinsen in dem Urteil (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 15, 16 Rn. 34, Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., §§ 15, 16 Rn. 69), betrifft demge- genüber nur die Rechte der Beteiligten an einem zu verteilenden Vollstre- ckungserlös. Er berührt nicht die Zulässigkeit der Versteigerung aus dem titu- lierten Anspruch, nach dem die Beteiligte zu 1 die Zwangsversteigerung zu dulden hat. 31 3. Der Zuschlagsbeschluss ist schließlich nicht wegen fehlerhafter Fest- stellung des geringsten Gebots bei den laufenden und rückständigen Zinsen bei den bestehen bleibenden Grundpfandrechten (§ 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. § 45 Abs. 2 ZVG) aufzuheben. 32 Die laufenden Beträge und die nach § 10 Abs. 4 ZVG zu berück- sichtigenden Rückstände aus den letzten zwei Jahren sind zu Recht gemäß § 13 Abs. 1 ZVG nach der Beschlagnahme in diesem Verfahren ermittelt wor- den. Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des § 13 Abs. 4 ZVG, 33 - 12 - nach dem bei mehreren Beschlagnahmen die erste maßgeblich ist, liegt nicht vor. Die Vorschrift findet nach Aufhebung eines früheren Anordnungsbeschlus- ses nur Anwendung, wenn das Verfahren auf Grund eines Beitrittsbeschlusses ununterbrochen fortgesetzt worden ist (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 13 Rn. 3; Löhnig/Rachlitz, ZVG, § 13 Rn. 14; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Muth/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 13 Rn. 10). Dass es sich hier so verhielt, ist jedoch weder festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde aufge- zeigt worden. Andere Angriffe gegen die Ausführungen im angegriffenen Beschluss erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen. 34 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 mwN). 35 - 13 - Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 01.04.2010 - 42 K 158/07 - LG Gießen, Entscheidung vom 21.07.2010 - 7 T 160/10 -