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Entscheidung

5 StR 100/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 100/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Lübeck vom 2. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, diejenige des An- geklagten K. jedoch aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. März 2011 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Ange- klagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Mo- naten verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Verfahrensweise, mit der ein Här- teausgleich für eine infolge der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ent- gangene nachträgliche Gesamtstrafbildung geschaffen wird, ermöglicht eine den betroffenen Angeklagten ausschließlich begünstigende, sofort abschlie- ßende Sachentscheidung. Aufgrund dieser besonderen Sachlage nimmt der Senat den Fall nicht zum Anlass, im Sinne seiner Beschlüsse vom 26. Januar 2010 (5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18) und vom 28. Septem- ber 2010 (5 StR 343/10), wonach in Fällen dieser Art das Vollstreckungsmo- dell anzuwenden ist (vgl. dazu auch Pohlit in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 453, 468), im Blick auf den entgegenstehenden Beschluss des 4. Strafsenats vom 9. November 2010 (4 StR 441/10, NJW 2011, 868; vgl. dazu Winkler, jurisPR-StrafR 4/2011 Anm. 3) ein Anfrageverfahren nach - 3 - § 132 Abs. 3 GVG zu erwägen. In seinen zitierten Ausgangsentscheidungen war der Senat zu solcher Verfahrensweise nicht verpflichtet. Denn die Aus- gangslage hatte sich durch die Billigung des Vollstreckungsmodells im Be- schluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 (GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 136) gegenüber früheren abweichenden Er- kenntnissen des Bundesgerichtshofs geändert (vgl. BGHR aaO Rn. 5; Han- nich in KK, 6. Aufl., § 132 GVG Rn. 8). Basdorf Brause Schaal Schneider König