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4 StR 48/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 48/11 vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und ge- fährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die- ses Urteil hat der nach dessen Verkündung neu gewählte Verteidiger des An- geklagten mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 Revision eingelegt. 1 Das Rechtsmittel ist unzulässig, da der Pflichtverteidiger des Angeklag- ten bereits am 14. Oktober 2010 wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte, wo- zu er von seinem Mandanten ausdrücklich ermächtigt war. 2 1. Dieser Rechtsmittelverzicht wurde formgerecht erklärt.3 Der Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden. Er muss also zu Protokoll der Ge- 4 - 3 - schäftsstelle oder schriftlich erklärt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). Dabei erfordert die schriftliche Einlegung - oder auch der entsprechend erklärte Rechtsmittel- verzicht - eine durch den Urheber selbst oder eine dazu ermächtigte Person niedergeschriebene Erklärung und die eindeutige Erkennbarkeit des Erklären- den. Diesen Anforderungen ist durch das auf der Geschäftsstelle des Landge- richts erstellte "Protokoll" vom 14. Oktober 2010 genügt. Denn die Urkundsbe- amtin der Geschäftsstelle hat dort nicht nur die Erklärung des Pflichtverteidigers des Angeklagten niedergeschrieben, sondern dieser hat die Erklärung selbst - neben der Justizbeschäftigten - unterschrieben. Damit bestand weder über den Inhalt der Erklärung noch über die Person des Erklärenden irgendein Zwei- fel. Ohne Belang ist, wie der Urkundsbeamte seine Rolle sah (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 23. Juni 1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; Meyer- Goßner, StPO, 53. Aufl., § 341 Rn. 7 und Einl. Rn. 133 mwN). 5 2. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten war zur Abgabe der Verzichts- erklärung auch ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO). 6 Eine solche Ermächtigung kann mündlich erteilt werden; zu ihrem Nach- weis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2002 - 4 StR 212/02 - und vom 14. Januar 2003 - 4 StR 516/02, NStZ 2004, 55). 7 Hier hatte der Pflichtverteidiger des Angeklagten bereits bei Abgabe der Verzichtserklärung am 14. Oktober 2010 mitgeteilt, hierzu "Rücksprache mit dem Angeklagten" genommen zu haben und dies im Schriftsatz vom 25. Febru- ar 2011 dahin erläutert, dass ihn sein nach der Urteilsverkündung "sehr erleich- 8 - 4 - terter" Mandant ausdrücklich dazu aufgefordert und ihn ermächtigt habe, den Verzicht zu erklären. An der Richtigkeit dieser Erklärung hat der Senat auch im Hinblick auf den Verfahrensgang (der Staatsanwalt hatte in seinem Schlussvor- trag eine nicht mehr bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe beantragt) trotz der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin des Angeklagten keinen Zweifel, zumal diese zum Inhalt des von ihr geschilderten Gesprächs zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger, das im Anschluss an die Urteilsver- kündung noch im Sitzungssaal stattgefunden haben soll, keine Angaben ma- chen konnte. 3. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozess- handlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückge- nommen werden. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revisi- on ist daher als unzulässig zu verwerfen. 9 Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Mutzbauer