Entscheidung
5 StR 467/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 467/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ap- ril 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen as Urteil des Landge- richts Berlin vom 2. Juni 2010 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in fünf Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, des versuchten Betruges in zwei Fällen und des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und versuchter Nötigung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Urteilsverkündung hat der Angeklagte zwar zunächst Rechtsmittelverzicht erklärt, jedoch unter Widerruf des Verzichts rechtzeitig Revision eingelegt und diese mit der all- gemeinen Sachrüge begründet. 1. Über die Zulässigkeit der Revision hat der Senat in seinem Be- schluss vom 24. Februar 2011 bereits bindend entschieden. Darin hat er den Antrag des Generalbundesanwalts zurückgewiesen, die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Er hat den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten für unwirksam, folglich dessen Revision für zulässig erach- tet. Nicht anders als in Fällen der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Entscheidungen zugunsten des Revisionsführers nach 2 - 4 - § 346 Abs. 2 StPO vermochte der Senat eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit gesondert zu treffen. Wortlaut und Systematik des § 349 Abs. 1 und 5 StPO stehen dem nicht entgegen. Die Verfahrensweise ist sogar grundsätzlich geeignet, die Chancen des Revisionsführers auf Gehör durch Veranlassung des Generalbundesanwalts zu einer schriftlichen Stellung- nahme zum sachlichen Gehalt der Revision zu verbessern, freilich ungeach- tet der Möglichkeit eines nachgeschobenen Verwerfungsantrags aus sachli- chen Gründen. Eine solche Stellungnahme hat der Generalbundesanwalt hier indessen verweigert, dies entgegen bisheriger Praxis bei Hilfsanträgen nach § 349 Abs. 2 StPO. 2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen zu den zwölf vom Angeklagten im Zustand der Schuldunfä- higkeit begangenen Taten – Schalten kostspieliger Anzeigen in Tageszeitun- gen oder Zeitschriften ohne Zahlungswillen und -fähigkeit, Versuche der Kon- teneröffnungen und des Erwerbs wertvoller Sachgüter unter Verwendung von Falsifikaten, Versuche betrügerischen Erlangens von Versicherungszusagen, Bedrängen von Angehörigen der Schufa als angeblicher Rechtsanwalt – und deren rechtliche Würdigung sind rechtsfehlerfrei. Auch die Anwendung des § 63 StGB, gegen die sich der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich wendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 3 Den dem zugrunde liegenden Befund einer krankhaften seelischen Störung – in Form einer bipolaren affektiven Störung, begleitet von Autismus, Tics, einer Panikstörung und Rauschmittelabusus –, welche die Steuerungs- fähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten sicher aufgehoben hat und die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten begründet, hat das Landge- richt auf eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung gestützt. Es hat dabei das – in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegte (UA S. 5 ff., 83 ff., 87 f.) – Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen K. verwertet, das sich als widerspruchsfrei erweist und auf rechtlich nicht zu beanstanden- den Ausgangspunkten aufbaut. Die Bewertung eines Sachverständigengut- 4 - 5 - achtens ist Teil der dem Tatgericht gemäß § 261 StPO obliegenden Beweis- würdigung (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1955 – 5 StR 49/55, BGHSt 7, 238, und vom 15. Januar 2003 – 5 StR 223/02, NStZ 2003, 307, 308; Scho- reit in KK, 6. Aufl., § 261 Rn. 32 mwN). Das Landgericht hat das Gutachten als schlüssig und überzeugend erachtet. Es hat namentlich nachvollziehbar auf Grund der weiteren persönlichen Entwicklung des Angeklagten begrün- det, warum es sich von der Richtigkeit einer abweichenden Beurteilung ge- genüber früheren Sachverständigengutachten überzeugt hat, die lediglich eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten angenommen hatten. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Vorausset- zungen für eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung nach § 67b StGB derzeit nicht vorliegen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass ungeach- tet der Höhe der vom Angeklagten verursachten und erstrebten Vermögens- schäden insgesamt im Blick auf das Gewicht seiner Taten die von ihm aus- gehende Gemeingefährlichkeit aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur eine begrenzte Vollstreckungsdauer der – nach Angaben des Verteidigers unge- achtet des Senatsbeschlusses über die Zulässigkeit der Revision bereits wei- terhin vollzogenen – Maßregel gestatten wird (vgl. dazu BVerfGE 70, 297, 312 ff.). 5 Basdorf Raum Brause Schaal König