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Entscheidung

II ZR 187/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 187/10 vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. September 2010 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis zu 3.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beklagten haben eine den Wert von 20.000 € übersteigende Beschwer weder dargetan noch glaubhaft gemacht. 1 Die Beklagten sind durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit beschwert, als sie zur Unterzeichnung und Abgabe des Kontoeröffnungsantrags verurteilt worden sind. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Be- schwerde auf den Wert dieser Beschwer und nicht auf das wirtschaftliche Inte- resse der Klägerin an der Eröffnung eines Kontos für die GbR an, zu dem sich 2 - 3 - die Nichtzulassungsbeschwerde allein äußert. Zu dem wirtschaftlichen Wert (§ 3 ZPO) der für die Beklagten mit ihrer Mitwirkung an der Kontoeröffnung ver- bundenen Belastung fehlen hingegen jegliche Darlegungen und damit die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NZG 2010, 621; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZR 75/10, juris Rn. 3 m.w.N.) Glaubhaftmachung. Dazu hätte vorliegend umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagten sich in der Berufungsinstanz mit einer Festsetzung des Streitwerts für sämtliche sechs Klageanträge auf insgesamt 17.750 € einverstanden erklärt haben, wovon ledig- lich ein Betrag von ca. 3.000 € auf die ihnen gegenüber ausgesprochene Verur- teilung nach dem Klageantrag zu 1 entfällt. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 26.03.2010 - 10 O 1388/09 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.09.2010 - 6 U 73/10 -