Entscheidung
1 StR 119/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 119/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt, soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. November 2010 die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 17. Februar 2011 erhobenen Verfahrensrüge versäumt hat. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht durfte strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte ein- schlägig vorbestraft war (UA S. 53). § 51 Abs. 1 BZRG steht dem nicht entgegen. Zwar beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BZRG fünf Jahre, weil der Strafrest der gegen den Angeklagten am 1. Mai 2004 rechtskräftig verhäng- ten Jugendstrafe am 15. Oktober 2009 gerichtlich erlassen worden ist (UA S. 26). Die Revision übersieht jedoch, dass sich diese Frist gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der verhängten Jugendstrafe verlängert. Für diese Verlängerung kommt es auf die Dauer der Vollstreckung nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 4 StR 681/10, BGH, Beschluss vom 27. April 1999 - 4 StR 125/99, NStZ 1999, 466; Graf/Bücherl, Strafprozessordnung, § 46 BZRG Rn. 27). Damit war die Tilgungsfrist am Tag der Urteilsverkündung noch nicht abgelaufen. Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Jäger