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Entscheidung

4 StR 79/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27. August 2010 im Aus- spruch über den Adhäsionsantrag wie folgt geändert und neu gefasst: Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin Sil- via S. , vertreten durch Rechtsanwältin Sabine F. , , G. , Schmerzensgeld in Höhe von 6.603 Euro sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von 355 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 14. Mai 2010 zu zah- len. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen be- sonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsions- klägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich aus folgenden Gründen geändert und ergänzt: 1 - 3 - a) Rechtsfehlerhaft teilt das Landgericht weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils mit, wann die Mutter des Angeklagten für diesen insgesamt 397 Euro an die Nebenklägerin gezahlt hat. Damit ist der Zinsanspruch nicht - wie erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 10. November 2010 – 5 AZR 783/09) - berechenbar. Der Senat hat daher die gezahlte Geldsumme von dem zuerkannten Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro abgezogen; dies entspricht bei sachgerechtem Verständnis dem gestellten Adhäsionsan- trag. 2 b) Ferner bedurfte der Ausspruch über die zuerkannten Zinsen einer ge- ringfügigen Korrektur. Die Adhäsionsklägerin hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010, bei Gericht eingegangen am 14. Mai 2010, beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Ge- richts gestellt werde, und Schadensersatz in Höhe von 355,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB "seit Antragstellung" zu zahlen (Bd. 2 der Gerichtsakten Bl. 86). Damit be- gehrt die Adhäsionsklägerin, wie es dem Gesetz entspricht (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 StPO), Zinsen ab Rechtshängigkeit des Antrags. Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Ge- richt am 14. Mai 2010 eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage. 3 c) Eines Ausspruchs nach § 406 Abs. 1 Satz 3, 6 StPO bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. 4 - 4 - 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision wirkt sich auf die Kostenent- scheidung nicht aus. 6 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer RiBGH Bender befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann