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Entscheidung

5 StR 406/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 406/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostensansatz vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e 1 Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er sich gegen den Kostenansatz richtet. Der Rechtsbehelf ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesge- richtshof hat – was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.260 € für das Revisionsverfahren ange- setzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zah- lungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der – die Gerichte ohnehin nicht bindenden – Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg. Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entste- hen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rech- nung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02), hinsichtlich dessen der Verurteilte ohnehin Anträge ge- stellt hat. Für Maßnahmen im Zuge des Beitreibungsverfahrens besteht keine Zuständigkeit des Senats. 2 - 3 - Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – 5 StR 569/06 mwN). 3 Basdorf Raum Schaal König Bellay