Entscheidung
XI ZR 104/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 104/09 vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 13. April 2011 beschlossen: Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entschei- dungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Be- klagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäfts- besorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidri- gen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodell hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Ge- schäftsbesorgungsvertrag von der Klägerin gezahlt worden sind. Der hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Gehörsrüge ge- stellte Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des genannten Urteils wird als unzulässig verworfen, weil der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO unterliegt und ein Ausnahmefall hier aus den oben genannten Gründen nicht gegeben ist (vgl. dazu BGH, Be- - 3 - schluss vom 20. November 2007 - IX ZR 256/06, BGHReport 2008, 345 Rn. 2 mwN). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2008 - 14c O 111/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2009 - I-6 U 18/08 -