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IX ZB 161/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 161/09 vom 18. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 18. April 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 25. November 2005 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insol- venzverwalter bestellt. Zu dem auf den 18. November 2008 anberaumten Schlusstermin wurde der Schuldner ohne gesonderte Hinweise auf die Folgen 1 - 3 - eines Nichterscheinens geladen. In dem Termin stellte die weitere Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Berichte des weiteren Beteilig- ten zu 2 den Antrag, dem Schuldner, der nicht erschienen war, die Restschuld- befreiung zu versagen, weil er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ver- letzt habe. Nach dem Termin bestritt der Schuldner die geltend gemachten Ver- sagungsgründe. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Versagungsantrag zurück- gewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Der Schuldner möchte mit seiner Rechtsbeschwerde die Aufhebung dieser Ent- scheidung erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurück- verweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht aus- geführt, ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes komme nach dem Schlusstermin nicht mehr in Betracht. Schon deshalb sei ohne Berücksichtigung des nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrags des Schuldners von dem Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 auszugehen. Der Schuldner hätte zum Schlusstermin erscheinen und sich äußern können. 4 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 5 6 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte zu 1 den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO im Schlusstermin durch Bezugnahme auf die bezeichneten Berichte des Insol- venzverwalters schlüssig vorgetragen hat. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch seine Annahme, entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Ver- sagungsgründen und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schluss- termins komme ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach die- sem Termin nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481 Rn. 9). Dem Schuldner ist es zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklä- ren, weil die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kön- nen, Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 9). b) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ent- schieden hat, setzt die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehalte- nem Vortrag des Schuldners jedoch voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewie- sen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, zVb). Dies ge- bietet die verfassungskonforme Auslegung von § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Gewährung effektiven rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für den Schuld- ner (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO). 7 - 5 - c) Die Anberaumung des Schlusstermins durch das Insolvenzgericht ge- nügt im vorliegenden Fall diesen Anforderungen nicht. Der Beschluss vom 13. Oktober 2008 gibt lediglich den Wortlaut des § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO wie- der. Hieraus ergibt sich für den Schuldner nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch er sich zu etwaigen Versagungsanträgen abschließend im Termin zu äußern hat. 8 III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), weil sie noch nicht 9 - 6 - zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdege- richt wird festzustellen haben, ob der geltend gemachte Versagungsgrund auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Schuldners vorliegt. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.04.2009 - 145 IN 759/05 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.06.2009 - 6 T 305/09 -