Entscheidung
3 StR 111/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 111/11 vom 19. April 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 19. April 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 20. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen nahm die Beschuldigte am 4. Juni 2010 ge- gen 10.00 Uhr in der Poliklinik der Medizinischen Hochschule H. bei der Zeugin T. einen Behandlungstermin wahr. Sie empfand Angst und Panik. Nachdem sie die Zeugin mehrfach erfolglos aufgefordert hatte, die Türe zu verschließen, wurde sie zunehmend angespannt und aufgeregt. Als die Beschuldigte Stimmen hörte, die ihr befahlen, gegen die Zeugin vorzugehen, ergriff sie ein Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 20 cm, das sie in ih- rer Handtasche mit sich führte. Frau T. wich zurück und betätigte 2 - 3 - den Alarmknopf. Daraufhin eilten mehrere Personen herbei, denen es gemein- sam gelang, die Türe zu öffnen, gegen die die Beschuldigte von innen drückte. In diesem Moment trat die Beschuldigte auf die Zeugin zu. Sie hielt das Messer in der erhobenen Hand und führte einen Stich in Richtung des Oberkör- pers im Bereich des Herzens, um Frau T. zu töten. Dieser ge- lang es, das Handgelenk der das Messer führenden Hand zu ergreifen und so den gegen sie gerichteten Stich abzufangen. Sie hielt den Arm fest, bis einer der Helfer der Beschuldigten das Messer abnehmen konnte. Während des Tat- geschehens war die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten wegen einer schi- zoaffektiven Psychose aufgehoben. 3 2. Die Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, sie habe mit dem Messer in der erhobenen Hand vor der Zeugin T. gestanden, aber nicht versucht, auf diese einzustechen, sie habe mit dem Messer nur ge- droht. 4 Diese Einlassung hat die Strafkammer nach dem Ergebnis der Beweis- aufnahme als widerlegt angesehen. Sie hat als rechtswidrige Anlasstat im Sinne des § 63 StGB einen im Zustand der Schuldunfähigkeit mit natürlichem Vorsatz begangenen versuchten Totschlag angenommen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: 5 Die Zeugin T. habe glaubhaft ausgesagt, der Messerstich hätte sie im Bereich des linken Arms getroffen, mit dem sie ihren Oberkörper in der Herzgegend geschützt habe, wenn es ihr nicht gelungen wäre, das Handge- lenk der Beschuldigten zu ergreifen und festzuhalten; als sie deren Arm ergrif- fen habe, habe sie deutlich Widerstand gespürt. Der Aussage dieser Zeugin stünden nicht die glaubhaften Angaben der Zeugin B. entgegen, die 6 - 4 - bekundet habe, es habe keine Stichbewegung gegeben, die Beschuldigte habe ein großes Messer in der Hand gehalten und sei in unentschlossener Haltung wie eingefroren in einer Entfernung von 70 bis 100 cm vor der Geschädigten gestanden, als diese das Handgelenk der Beschuldigten ergriffen und fest- gehalten habe. Aus dieser Aussage folge aber nicht, dass die Schilderung der Zeugin T. falsch wäre. Den gefühlten Widerstand, mit der die Geschädigte die Stichführung beschrieben habe, habe die das Geschehen von außen beobachtende Zeugin B. nicht wahrnehmen können. Der Zeu- ge W. habe bekundet, er erinnere sich an eine Stichführung nicht, er habe aber Sorge gehabt, dass die Zeugin T. verletzt werden könne; es habe ausgesehen, als ob die Beschuldigte mit dem Messer auf die Geschä- digte losgegangen sei, er habe das Empfinden gehabt, eingreifen zu müssen. 3. Die angeordnete Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatri- schen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat keinen Bestand, weil die Annahme des Landgerichts, die Anlasstat sei ein mit natürlichem Vorsatz begangener ver- suchter Totschlag, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht. 7 a) Die Feststellung der Strafkammer, die Beschuldigte habe einen Stich in Richtung des Oberkörpers im Bereich des Herzens geführt, um Frau T. zu töten, beruht nicht auf einer tragfähigen Beweisgrundlage (vgl. da- zu Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 2 und § 337 Rn. 26, jeweils mwN). Sie steht im Widerspruch zu den Aussagen aller vernommenen Zeugen, von denen keiner eine Stichbewegung bekundet hat. Dies gilt auch für die Zeugin T. , die in ihrer Aussage lediglich einen Widerstand beschrieben hat, den sie beim Ergreifen des Handgelenks der Beschuldigten gespürt habe, nicht aber eine tatsächlich geführte Stichbewegung. Sie hat ihren subjektiven Eindruck wiedergegeben, dass ein Stich, wenn er tatsächlich geführt worden 8 - 5 - wäre, sie im Bereich des linken Arms getroffen hätte, mit dem sie ihren Ober- körper in der Herzgegend geschützt habe. Zu einem Stich ist es nach dieser Zeugenaussage wegen des Festhaltens der Hand nicht gekommen. Die Zeugin B. hat eine Stichbewegung in ihrer Vernehmung explizit ausgeschlos- sen, der Zeuge W. konnte sich an eine solche nicht erinnern. b) Weiterhin ist die Beweiswürdigung lückenhaft (vgl. dazu Meyer- Goßner, aaO, § 337 Rn. 27 mwN), weil sich das Landgericht nicht im Einzelnen mit der Möglichkeit befasst hat, dass die Beschuldigte die Zeugin T. lediglich bedrohen und nötigen, nicht aber töten wollte. Hierzu be- stand indes nach der Einlassung der Beschuldigten und den Zeugenaussagen Anlass. Die Strafkammer hat den natürlichen Tötungsvorsatz allein aus der An- gabe der Zeugin T. gefolgert, sie habe deutlich Widerstand ge- spürt, als sie das Handgelenk der Beschuldigten ergriffen habe. Bei dieser Be- weissituation hätte sich das Landgericht näher mit der Möglichkeit auseinander- setzen müssen, dass die Beschuldigte die Geschädigte mit dem Messer nur bedrohen wollte und lediglich dem Festhalten ihres Handgelenks Widerstand entgegensetzte. 9 c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung als rechtswidrige Anlasstat im Sinne des § 63 StGB statt des versuchten Totschlags lediglich eine Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) oder eine versuchte Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2 und 3, § 22 StGB) angenommen hätte. Möglicherweise hätte sie dann auch die Gefahr verneint, dass die Beschuldigte infolge ihres Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus zur Bewährung ausgesetzt. 10 - 6 - 4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 11 a) Die akute schizoaffektive Psychose, die das Landgericht in Überein- stimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zum Tat- zeitpunkt bejaht hat, könnte als krankhafte seelische Störung einzuordnen sein, welche die Fähigkeit der Beschuldigten ausgeschlossen hat, das Unrecht ihres Handelns einzusehen. Ohne weitere Erörterung ist bei dem festgestellten Krankheitsbild nicht nachvollziehbar, dass bei bestehender Unrechtseinsicht lediglich die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sein soll (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie 1996, 12.5.1.5 und 12.5.3.1). 12 b) Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychi- atrischen Krankenhaus ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn von ihr infolge ihres Zustandes Taten der Bedrohung mit einem Messer und versuchten Nötigung zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 StR 555/08, NStZ 2009, 383). In diesem Fall bedarf die Gefährlichkeitsprognose jedoch einer be- 13 - 7 - sonders sorgfältigen Prüfung, weil in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit nur erhebliche Störungen des Rechtsfriedens, die zu- mindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, die Anordnung der Unterbringung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 und 1504/82, BVerfGE 70, 297, 312). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer