Entscheidung
4 StR 501/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 501/10 vom 19. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 beschlossen: Die Formel des Urteils des Senats vom 14. April 2011 wird we- gen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens dahin berichtigt, dass sie statt "Die Sache wird ... an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen", lautet: "Die Sache wird ... an eine als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen." Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Bender