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Entscheidung

2 StR 29/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 29/11 vom 20. April 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. September 2010 wird aus den zutreffenden Grün- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An- geklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 – 3 StR 304/09). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach