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Entscheidung

I ZB 41/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/09 vom 20. April 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen den Vorsit- zenden Richter am Bundesgerichtshof B. sowie die Richter am Bundesgerichtshof P. , Bü. , Be. und K. wegen der Be sorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewie- sen. 2. Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbe- schluss vom 22. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Schuldner hat mit einer am 20. November 2009 beim Bundesge- richtshof eingegangenen Eingabe die am Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 beteiligten Richter Bo. , P. , Bü. , Be. und K. abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben. Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Anhö- rungsrüge sind unzulässig. 1 - 3 - 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet in seiner regulären Beset- zung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. 2 3 Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung auf- weist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die an- gebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Ver- fahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, NJW 2005, 3410, 3412). Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untaug- lichen Begründung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begrün- dung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwir- kung der abgelehnten Richter entschieden werden (BVerfGE 11, 1, 5; BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; Be- schluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984 - Greifbare Gesetzwidrigkeit; Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Die von dem Schuldner vorgetragene Begründung ist von vornherein völ- lig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu be- gründen, ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Der Vortrag des Schuldners 4 - 4 - erschöpft sich in allgemeinen Unterstellungen einer verfassungswidrigen Justiz in Deutschland, ohne Gründe für eine konkrete Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen. 5 2. Die gemäß § 69a GKG statthafte, mit Eingabe des Schuldners vom 19. November 2009 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Gemäß § 69a Abs. 2 GKG ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen ist. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgemacht. Da für den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist, konnte er wirksam durch formlose Übersendung zugestellt werden. Ausweislich des in der Akte befindlichen Ab- gangsvermerks der Geschäftsstelle ist der Beschluss am 2. November 2009 an den Schuldner und seinen Vertreter übersandt worden. Er gilt damit als am 5. November 2009, einem Donnerstag, bekanntgemacht. Die Anhörungsrüge hätte deshalb spätestens bis zum 19. November 2009 beim Bundesgerichtshof eingehen müssen. Ausweislich des Eingangsstempels und der auf den einzel- nen Seiten der Eingabe ersichtlichen Übersendungsdaten des von ihm zur Übermittlung benutzten Telefaxgeräts ist die Anhörungsrüge aber erst am 20. November 2009 gegen 17.00 Uhr beim Bundesgerichtshof eingelegt wor- den. 6 - 5 - Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet. Dem Vorbringen des Schuldners lässt sich nicht entnehmen, dass das rechtliche Gehör des Schuldners in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG). 7 Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 04.11.2008 - 1 M 4452/08 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2009 - 1 T 9/09 -