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Entscheidung

IX ZA 52/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 52/10 vom 20. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 20. April 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 26. November 2010 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre und daher keine Aus- sicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insol- venzgerichts nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Be- schwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des § 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, wenn das In- solvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (Pape/Schaltke in Küb- 2 - 3 - ler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 186 Rn. 17 f; MünchKomm-InsO/ Schumacher, 2. Aufl., § 186 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 186 Rn. 12; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 2010, § 186 Rn. 28; Graf- Schlicker, InsO, 2. Aufl., § 186 Rn. 6). Die Erinnerung unterliegt dabei nach den Vorschriften der § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einer Notfrist von zwei Wochen. Bei unverschuldeter Versäumung dieser Notfrist kann gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2478). Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach der Vorschrift des § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann anfechtbar, wenn gegen die erstrebte Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmit- tel stattfindet. Da die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG nicht anfechtbar ist, unterliegt auch die richterliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist keinem Rechtsmittel. Der Beschluss des Richters am Insolvenzgericht, durch welchen dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist versagt worden ist, war daher nicht anfechtbar. Da damit bereits die sofortige Be- 3 - 4 - schwerde des Antragstellers nicht statthaft war, findet auch dessen Rechtsbe- schwerde nicht statt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 17.08.2010 - 36 IK 290/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2010 - 85 T 447/10 -