Entscheidung
4 StR 684/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 684/10 vom 26. April 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2011 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu- mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich- nete Urteil im Strafausspruch dahin geändert, dass für die Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe die Einzelfreiheitsstra- fe von einem Jahr festgesetzt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä- ßigen Betrugs in sieben Fällen und wegen gewerbs- und bandenmäßigen Be- trugs in sechs tateinheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nach Wiedereinset- zung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die für die Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten kann keinen Bestand haben, weil die Straf- kammer, welche die sämtlich dem Normalstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB entnommenen Einzelstrafen entsprechend den bei den verschiedenen Taten jeweils verursachten Betrugsschäden der Höhe nach abgestuft hat, bei der Be- messung dieser Einzelstrafe ausweislich ihrer Strafzumessungserwägungen von einem Schadensbetrag in Höhe von 10.000 Euro ausgegangen ist, wäh- rend sie dem Angeklagten im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen lediglich einen Betrugsschaden von 6.000 Euro zugerechnet hat. 2 Zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straf- festsetzung erkennt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gene- ralbundesanwalts für die Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe in entsprechender An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die in § 263 Abs. 5 StGB bestimmte Min- deststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass der Tatrichter die Tat bei Zugrundelegung der festgestellten Schadenshöhe als minder schweren Fall des § 263 Abs. 5 StGB gewertet hätte, ist angesichts der vom Landgericht berück- sichtigten Strafschärfungsgründe, namentlich der einschlägigen Vorstrafe sowie der Begehung der neuerlichen Taten trotz laufender Reststrafenbewährung, sicher auszuschließen. Die Herabsetzung der Einzelstrafe um drei Monate lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Mit Blick auf die weiteren Einzelstrafen von einem Jahr und zehn Monaten, viermal einem Jahr und sechs Monaten und zweimal einem Jahr und drei Monaten und deren straffen Zusammenzug kann der Senat ausschließen, dass die Verhängung der Mindeststrafe von einem Jahr für die Tat II. Fall 5 der Urteilsgründe zu einer niedrigeren Gesamtfreiheits- strafe geführt hätte. 3 - 4 - Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Bender