Entscheidung
1 StR 465/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 465/10 vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Verteidigerin am 3. Mai 2011 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Verurteilten. 3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Verurteilten für even- tuell erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht Ulm hat am 10. Juni 2010 den Antrag der Staatsanwalt- schaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung zurückgewiesen. Nach Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung verstarb der Angeklagte am 20. Februar 2011. 1 Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Be- schluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Ver- fahrenshindernis 2; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01). 2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Rechtsmit- tel der Staatsanwaltschaft erschien nicht aussichtsreich. Es wäre deshalb unbil- lig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuer- legen. 3 - 3 - Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausge- schlossen. 4 Nack Wahl Rothfuß Graf Hebenstreit