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Entscheidung

5 StR 111/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 111/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 9. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei den bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten D. angenommen. Die missverständliche Formulierung (UA S. 29, 35) ver- steht der Senat dahin, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Angriffs auf- grund des Vorgeschehens damit rechnete, dass sich im Fahrzeug noch wei- tere Personen befanden. Der Senat kann die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen. Der Generalbundesanwalt hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, den Schuld- spruch – von tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung in fahr- lässige Körperverletzung – abzuändern. Dieser Zusatz hindert den Senat - 3 - aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 mwN). Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay