Entscheidung
5 StR 123/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 123/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Sollte eine Überstellung des Beschuldigten zur Vollstreckung der verhängten Maßregel im Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl II 1991, 1006) nicht in Frage kommen, wird im Rahmen der Entscheidungen über die Fort- dauer der Vollstreckung der Maßregel auch zu prüfen sein, ob der Beschul- digte – bei Andauer seines zurzeit bestehenden Rückkehrwunsches nach England – mit einer entsprechenden Therapieweisung (§ 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB) in eine dort durchzuführende ambulante psychiatrische Be- handlung entlassen werden kann. Dass – jedenfalls vor der noch ausstehen- den Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 27. Novem- ber 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerken- nung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Über- wachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (2008/947/JI – ABl. EG Nr. L 337 S. 102) – die Bewährungsüberwachung erschwert wäre, darf nach Auffassung des Senats kein Grund sein, dem Be- schuldigten als EU-Bürger eine Aussetzung der Maßregel zu verweigern, sofern im Übrigen eine positive Prognose im Sinne des § 67d Abs. 2 Satz 1 - 3 - StGB besteht. Der Senat weist darauf hin, dass das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz um eine Vermittlung der Zusammenar- beit mit britischen Stellen ersucht werden können. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay