Entscheidung
XI ZB 20/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20/10 vom 3. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2010 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfest- setzungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Beschwerdewert beträgt 1.038,33 €. Gründe: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten die geltend gemachte 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG i.V. mit Nr. 1008 VV RVG) in voller Höhe anzusetzen ist, oder ob auf diese Gebühr bei der Kos- tenfestsetzung gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG die wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr hälftig anzu- rechnen ist. 1 - 3 - Das Landgericht hat die volle Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Be- schwerdegericht die Verfahrensgebühr unter Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr in Höhe einer 0,75 fachen Gebühr gemäß Teil 3 Vorbemer- kung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nur mit 0,85 angesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG finde im Streitfall Anwendung. Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15a RVG stehe dem nicht entgegen. Sie sei wegen der zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, weil der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung vor ihrem Inkrafttreten erteilt worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. 3 Sie hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- gerichts ist die geltend gemachte Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsver- fahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdegericht vorge- nommene teilweise Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstan- denen Geschäftsgebühr steht im Widerspruch zur mittlerweile einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs, teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 4 - 4 - Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6, vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 8 ff., vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 6 ff., vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 Rn. 7 f., vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 55/09, RVGreport 2011, 27 Rn. 5 und vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 7). Auch der erkennende Senat hat sich dem - nach Erlass des angefochtenen Be- schlusses - angeschlossen (Beschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8); wie er dort bereits ausgeführt hat, ist für die auch vom Beschwer- degericht vertretene Auffassung, § 15a RVG finde auf Altfälle wegen einer zu- mindest analogen Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG keine Anwendung, kein Raum (Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 9). Vielmehr findet auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, eine An- rechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten - im Streitfall nicht vorliegenden - Voraussetzungen statt. Soweit - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 23 ff.) gegen diese Auffassung Bedenken ge- äußert hat, haben sich dem die anderen damit befassten Senate nicht ange- schlossen. Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG bedarf es nicht, da die Ausführungen zu § 15a RVG für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 10). 5 Die Rechtsbeschwerde rügt nach alledem zu Recht, dass das Be- schwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeän- 6 - 5 - dert und die Verfahrensgebühr gekürzt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuhe- ben und die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 24.02.2010 - 25 O 534/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2010 - I-25 W 133/10 -