Entscheidung
IX ZB 75/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 75/10 vom 5. Mai 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 9. März 2010 wird auf Kos- ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 72.900 € festgesetzt. Gründe: I. Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Gläubiger) vom 7. De- zember 2009 ist mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2, der bereits als Gutachter tätig gewesen war, zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Anschrift der Schuldnerin ist im Beschluss mit "R. straße , B. " angegeben worden. Mit Schreiben vom 14. Ja- nuar 2010 hat die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer die "sofor- tige Einstellung des eingeleiteten Insolvenzverfahrens" beantragt. Sie hat vor- 1 - 3 - getragen, ihr Geschäftssitz befinde sich nicht in der R. straße , sondern in der B. straße in B. ; die Geschäftsleitung der Schuldnerin wisse nichts von dem ganzen Vorgang und habe auch nie Kontakt zum Insol- venzverwalter gehabt. Mit weiterem Schreiben vom 4. Februar 2010 hat die Schuldnerin erklärt, die Forderung des Gläubigers sei zwischenzeitlich ausge- glichen worden; sie, die Schuldnerin, sei nie zahlungsunfähig gewesen. Das Insolvenzgericht hat die Eingabe als sofortige Beschwerde gegen den Eröff- nungsbeschluss behandelt, hat ihr nicht abgeholfen und hat die Sache dem Be- schwerdegericht vorgelegt; dieses hat die sofortige Beschwerde als unbegrün- det zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Auf- hebung des Eröffnungsbeschlusses, hilfsweise die Einstellung des Insolvenz- verfahrens erreichen. II. Soweit die Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Eröff- nungsbeschlusses eingelegt worden ist, ist sie nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Hinsichtlich der hilfsweise angestrebten Einstellung des Insolvenzverfahrens folgt ihre Statthaftigkeit aus § 216 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Das Beschwerdegericht ist nicht in einer die Zulässigkeit der Rechts- beschwerde begründenden Weise von dem Senatsurteil vom 9. Januar 2003 (IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356) abgewichen. Der genannten Entscheidung zufol- 3 - 4 - ge muss der Insolvenzschuldner im Eröffnungsbeschluss eindeutig und zutref- fend bezeichnet werden (vgl. § 27 Abs. 2 InsO); Bezugnahme auf Aktenbe- standteile sind unzulässig. Das Beschwerdegericht hat den die postalische An- schrift der Schuldnerin betreffenden Einwand der Beschwerde nur unter dem (zutreffend verneinten) Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gewürdigt. Damit hat es jedoch nicht - weder ausdrücklich noch konkludent - den unzutreffenden Obersatz aufgestellt, der Insolvenz- schuldner brauche im Eröffnungsbeschluss nicht eindeutig und zutreffend be- nannt zu werden. Der Eröffnungsbeschluss vom 30. Dezember 2009 bezeich- nete die Schuldnerin zutreffend mit Firma, Sitz sowie der Nummer, unter wel- cher sie im Handelsregister eingetragen ist. Er muss nicht aufgehoben werden, weil er die frühere Anschrift der Schuldnerin enthält, unter der jetzt noch ihr Ge- schäftsführer wohnhaft ist. 2. Der Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. 4 a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Insolvenzgericht hätte den Schrift- satz vom 20. Februar 2010 als Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO auslegen müssen. Selbst wenn eine entsprechende Auslegung möglich gewesen wäre, läge darin, dass das Insolvenzgericht ihn nur als Be- gründung der bereits eingelegten sofortigen Beschwerde verstanden hat, kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Ein nachträglicher Wegfall des Eröffnungs- grundes wird in ihm weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, wie die Rechts- beschwerde selbst nicht verkennt. 5 b) Das Insolvenzgericht hat auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde weiter meint, die Schuldnerin durch einen unzutreffenden rechtlichen Hinweis unter 6 - 5 - Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG von der Stellung eines erfolgversprechenden Antrags auf nachträgliche Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) abgehalten. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, welche Tatsachen die Schuldnerin vorgetragen und glaubhaft ge- macht hätte, wenn das ihrer Ansicht nach irreführende Telefonat vom 21. Januar 2010 nicht stattgefunden hätte. Das Insolvenzverfahren ist nur dann auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zah- lungsunfähigkeit vorliegt (§ 212 Satz 1 InsO). Ein Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers reicht hierfür nicht aus (zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 1/10, NZI 2011, 20 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde verweist im Übrigen nur auf Forderungen der Schuldnerin, auf die Zahlungsein- gänge zu erwarten gewesen seien. Dass es sich insoweit um aktuell verfügbare oder kurzfristig verfügbar werdende Mittel handelte, ist nach wie vor nicht hin- reichend dargelegt. - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 30.12.2009 - 272 IN 128/09 b - LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.03.2010 - 6 T 127/10 (019) -