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IV ZR 105/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 105/09 Verkündet am: 11. Mai 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LBWG § 21 Abs. 4; ATV-K §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 1. Die anlässlich der Überführung der Versorgungszusagen nach § 21 Abs. 4 Lan- desbankgesetz BW zur LBBW fusionierten Banken gegebene Besitzstandszusa- ge enthält hinsichtlich der Altersversorgung - auch soweit Beschäftigte vom Bun- desangestelltentarif im Übrigen in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken ("Banktarif") gewechselt sind - eine dynamische Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes. 2. Die nach § 73 Abs. 1 ZVK-L i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente er- worben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver- stoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi- cherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Be- sitzstandsregelung sowie zur Unverbindlichkeit der auf ihrer Grundlage erteilten Startgutschriften (Fortführung von BGHZ 174, 127). BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - IV ZR 105/09 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2011 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger wendet sich gegen eine Mitteilung über die Höhe seiner Anwartschaft auf eine zusätzliche Alter s- versorgung, welche die Beklagte ihren Mitarbeitern gewährt. Der Kläger war bei der Landesgirokasse, einer öffentlich-recht- lichen Bank, angestellt. Die Landesgirokasse unterhielt in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse, d e- ren Aufgabe es war, den Beschäftigten der Landesgirokasse eine zusät z- liche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, entstand zum 1. Januar 1999 durch Vereinigung der Landesgirokasse mit zwei weit e- ren öffentlich-rechtlichen Banken. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger 1 2 3 - 3 - ging gemäß § 613a BGB auf die Beklagte über. Die Zusatzversorgungs- kasse der Landesgirokasse wurde als rechtlich unselbständige Einric h- tung auf die Beklagte übertragen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Landesbankgesetz; §§ 1, 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Beklagten, im Fol- genden: ZVK-L). Die Versorgungszusagen für die früher bei der Lande s- girokasse Beschäftigten wurden von der Beklagten übernommen und zu- nächst besitzstandswahrend auf Basis der Satzung der Zusatzverso r- gungskasse der Landesgirokasse (im Folgenden: ZVK-LG) "und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften" fortgeführt (§ 21 Abs. 4 der Fusions- vereinbarung vom 12. Oktober 1998). Nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 1. Juli 1973 mit der Girokasse Stuttgart - der Rechtsvorgängerin der Landesgirokas- se - richtete sich "das Arbeitsverhältnis (…) nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und der ergänzenden Tarifverträge", deren Änderungen nach Absatz 2 auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers gelten sollten. Unter § 13 des Arbeits- vertrages findet sich unter der Überschrift "Zusätzliche Alters- und Hin- terbliebenenversorgung" die folgende Regelung: "Die zusätzliche Versorgung des/der Angestellten bei der Zusatzversorgungskasse der GIROKASSE Stuttgart rich- tet sich nach den Vorschriften der Satzung der Zusatz- versorgungskasse der GIROKASSE Stuttgart und der Ruhelohnordnung für die Angestellten, Arbeiter und Au s- zubildenden der GIROKASSE vom 22. Dezember 1967. Die Anmeldung der Zusatzversorgungskasse der GIRO- KASSE Stuttgart erfolgt bei Beginn des Arbeitsverhält- nisses." Die früheren Beschäftigten der Landesgirokasse, deren Arbeit s- verhältnis sich bisher nach dem BAT und den diesen ergänzenden Tarif- 4 5 - 4 - verträgen richtete, hatten nach der Fusion die Wahl, entweder weiterhin nach Maßgabe des BAT beschäftigt zu bleiben oder in den Geltungsb e- reich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Banktarif) zu wechseln (Nr. 3 des Überleitungs-Tarifvertrages vom 22. März 2000). Die Altersversorgung dieser Beschäftigten sollte nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung sowie einer "Einheitlichen E r- klärung der Vorstände" vom 27. Oktober 1998 erhalten bleiben (Nr. 7 des Überleitungs-Tarifvertrages). In der "Einheitlichen Erklärung" heißt es u.a.: "Nach … der Fusionsvereinbarung besteht Einigkeit, dass … der finanzielle Besitzstand der … Mitarbeiter u n- angetastet bleibt. Die Einzelheiten hierzu regelt die fo l- gende Erklärung der Vorstände … Sie enthält arbeitsve r- traglich wirksame Zusicherungen … … 3. Wahrung des finanziellen Besitzstands 3.1 Wir bestätigen den … Mitarbeitern, dass ihr jeweili- ger finanzieller Besitzstand im Zusammenhang mit der Fusion unangetastet bleibt. Wir verstehen da- runter … die Absicherung aller geldwerten Leistun- gen (also insbesondere auch die Altersversorgung), die am Fusionsstichtag vertraglich vereinbart oder tariflich vorgegeben sind. Soweit diese Leistungen schon bisher unter Anpassungsvorbehalt stehen, gilt dies auch für die Zukunft. … 4. Geltung von Tarifverträgen … 4.2 Allen … Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis dem … BAT unterliegt, wird die LBW auf Antrag einen neu- en Arbeitsvertrag auf Basis des Banktarifs anbieten … 4.3 Bei der Entscheidung, im BAT zu verbleiben, er- streckt sich unsere Besitzstandszusage auch auf die künftige Weiterentwicklung der tariflichen Regelun- - 5 - gen entsprechend den Vereinbarungen der Tarif- partner des bisher für sie geltenden Tarifwerks (BAT). 4.4 Das Angebot an … Mitarbeiter für einen Wechsel in den Banktarif wird sich an den aktuellen Bezügen zum gegebenen Zeitpunkt orientieren; die bisherige Versorgungszusage bleibt aufrechterhalten." Durch einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag wechselte der Kläger in den Geltungsbereich des Banktarifs. Ausdrücklich heißt es in § 1 Abs. 1 des Änderungsvertrages: "Für den Wechsel vom [BAT] in [den Banktarif] gilt der Überleitungstarifvertrag vom 22. März 2000. Soweit da- her im Arbeitsvertrag auf den BAT verwiesen wird, findet künftig der Banktarif in seiner jeweiligen Fassung unter Beachtung der Bestimmungen des Überleitungstarifver- trags Anwendung." Nachdem die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst - zu de- nen die Beklagte nicht gehört - die Altersversorgung in den Tarifverträ- gen vom 1. März 2002 (ATV, ATV-K) auf eine neue Grundlage gestellt hatten, setzte die Beklagte den dort vereinbarten Wechsel vom endg e- haltsbezogenen Gesamtversorgungssystem in ein punktemodellbezoge- nes Betriebsrentensystem auch in der Satzung ihrer Zusatzversorgung s- kasse (ZVK-L) um. Ähnlich den Überleitungsbestimmungen in §§ 78, 79 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lä nder (VBLS) (dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Tz. 2, 67 ff.) wurden die zuvor erworbenen Anwartschaften der Ve r- sicherten in Startgutschriften umgewandelt (§§ 72, 73 ZVK-L). Der am 10. September 1954 geborene Kläger war dabei als rentenferner Versi- cherter zu behandeln. 6 7 - 6 - Mit einer Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 vereinbarte die Beklagte mit ihren Beschäftigten, dass sich für die Zeit nach dem Umstellungsstichtag - also ab dem 1. Januar 2002 - die Versorgungszu- sagen nicht nach den Regeln des ATV-K bestimmen, sondern den Best- immungen eines Kapitalkontenplanes der Beklagten angeglichen we rden sollten. Die zuvor unter Geltung der ZVK-L erreichten - und durch Start- gutschriften festgestellten - Anwartschaften sollten in Form von beitrags- freien Versicherungen bestehen bleiben. Die Mitteilung der Beklagten vom Mai 2003 weist eine Rentena n- wartschaft des Klägers zum 31. Dezember 2001 von 550,66 € aus. Der Kläger hält die Systemumstellung insgesamt für unzulässig, jedenfalls die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte für u n- wirksam und daher die ihm von der Beklagten erteilte Mitteilung über seine Anwartschaften für unverbindlich. Er meint, die Beklagte habe ihm beim Wechsel in den Banktarif eine Direktzusage erteilt, weshalb ihm unabhängig von der im ATV-K vereinbarten Systemumstellung im Versi- cherungsfall eine Rente auf Basis der ZVK-LG in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zustehe. Dieses Ziel hat der Kläger mit einem Hauptantrag zu 1 und mehreren Hilfsanträgen zu 2 bis 5 weiterverfolgt. Das zunächst angerufene Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2, Abs. 4 GVG an das Landgericht verwiesen, das auf den Hilfsantrag zu 4 hin festgestellt hat, die Mitteilung der Beklagten über die Höhe der ZVK-Rentenanwartschaft lege den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest; im 8 9 10 11 - 7 - Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be- rufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 und des Hilfsantrags zu 3 weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Übergangsregelungen in § 73 Abs. 1 ZVK-L i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG - unter Bezug- nahme auf die Senatsrechtsprechung zu den entsprechenden Bestim- mungen in der Satzung der VBL (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 63, 122 ff.) - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für un- wirksam gehalten. Ein über die Feststellung der Unverbindlichkeit der Anwartschaftsmitteilung hinausgehender Anspruch stehe dem Kläger da- gegen nicht zu. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Pa r- teien sei die Beklagte befugt gewesen, die Systemumstellung in der Z u- satzversorgung des öffentlichen Dienstes in ihrer Satzung nachzuvollzi e- hen. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag habe eine wirksame dynamische Verweisung auf den BAT und die ihn - insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung - ergänzenden Tarifverträge (anfangs also den Versorgungs-TV vom 4. November 1964) enthalten. Diese Verwei- sung habe - was die Altersversorgung betreffe - auch nach dem Wechsel in den Banktarif fortbestanden. Zwar solle nach § 1 Abs. 1 des Ände- 12 13 14 - 8 - rungsvertrages an Stelle des BAT nunmehr der Banktarif gelten, dies je- doch nur unter Beachtung der Bestimmungen des Überleitungs-Tarif- vertrages. Dieser wiederum ordne in seiner Nr. 7 an, dass die Altersver- sorgung nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung und der "Einheitlichen Erklärung der Vorstände" erhalten bleibe. Die "Einheitliche Erklärung" verspreche dann den Fortbestand der Versorgungszusage auch für Be- schäftigte, die in den Banktarif wechselten (Nr. 4.4). Dabei werde aber klargestellt, dass der schon vorher geltende Anpassungsvorbehalt erhal- ten bleibe (Nr. 3.1 Satz 2). Die dem Kläger noch unter Geltung der ZVK- LG gegebene Versorgungszusage habe wegen der dynamischen Verwe i- sung auf die einschlägigen Tarifverträge unter einem so lchen Vorbehalt gestanden. § 1 Satz 1 des Änderungsvertrages könne daher nach §§ 133, 157 BGB nur so ausgelegt werden, dass hinsichtlich der Alter s- vorsorge weiterhin der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge - in der jeweils aktuellen Fassung - gelten sollten. Auch nach dem Satzungsrecht sei die Beklagte nicht gehindert gewesen, die ZVK-L ohne Zustimmung des Klägers zu ändern. Zum ei- nen sei der Kläger lediglich Versicherter, nicht Versicherungsnehmer gewesen, weshalb seine Zustimmung ohnehin entbehrlich gewesen sei. Zum anderen habe die ZVK-L in § 6 Nr. 1 einen Änderungsvorbehalt ent- halten. Zwar werde dort vordergründig nur eine Zuständigkeitsb estim- mung getroffen, dass über Satzungsänderungen der Verwaltungsrat be- schließe. Dies setze jedoch voraus, dass eine Änderung der Satzung auch zulässig sei. § 6 der Ergänzungsordnung für die Zusatzversorgung bei der Landesgirokasse (ZVErgO) stehe dem nicht entgegen, weil der darin enthaltene, an konkrete Voraussetzungen anknüpfende Leistung s- vorbehalt nicht für eine grundlegende Systemumstellung gelte und die Zulässigkeit einer Satzungsänderung daher nicht abschließend festlege. 15 - 9 - Wegen der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter das Tarifrecht verbiete sich im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG eine ergänzende Vertrags- auslegung zur Schließung der durch die Unwirksamkeit der Übergang s- regelungen für rentenferne Versicherte bestehenden Lücke ebenso wie in dem durch Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO Tz. 142 ff.) für die Systemumstellung bei der VBL entschiedenen Fall. Ob der Kläger durch die neue Versorgungszusage - bestehend aus der Startgutschrift (für die Zeit bis zur Systemumstellung) und der z u- sätzlichen Anwartschaft nach dem Kapitalkontenplan der Beklagten (für die Zeit danach) - schlechter gestellt werde, könne noch nicht beurteilt werden, da offen sei, durch welche Regelungen die unwirksamen Übe r- gangsregelungen für rentenferne Versicherte ersetzt würden. Daher er- übrige sich eine Prüfung, ob die Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 in eine geschützte Rechtsposition des Klägers eingreife. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte hat dem Kläger entgegen der Ansicht der Revision beim Wechsel in den Banktarif keine Altersversorgung zugesagt, die sich - losgelöst von den tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst - allein nach der ZVK-LG in der zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung richten sollte. Der Umfang der Versorgungszusage sollte sich vielmehr weiterhin nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes bemessen, das auch die Neuregelung durch den ATV-K umfasst (dazu unter 1). Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Senatsrechtsprechung zur Systemumstellung bei der VBL auf die Systemumstellung in der ZVK der 16 17 18 19 - 10 - Beklagten übertragen und die Unverbindlichkeit der dem Kläger erteilten Startgutschrift festgestellt, ohne diesem weitergehende Ansprüche zuz u- sprechen (dazu unter 2). 1. Das Berufungsgericht hat den geänderten Arbeitsvertrag des Klägers vom 28. Dezember 2001 zutreffend dahingehend ausgelegt, dass er hinsichtlich der Versorgungszusage auch nach dem Wechsel in den Banktarif eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Tari f- verträge des öffentlichen Dienstes enthält. a) Bei allen Betriebsrentenregelungen ist zwischen dem arbeit s- rechtlichen, gegebenenfalls durch Tarifvertrag bestimmten Grundverhält- nis und dem versicherungsrechtlichen, hier durch die Satzung der B e- klagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden (vgl. nur Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 30). Die Beklagte ist Mit- glied der von ihr selbst getragenen (§ 1 ZVK-L) Zusatzversorgungskasse (§ 4 Abs. 2 ZVK-L); dieses Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis (§ 13 Abs. 1 Satz 1 ZVK-L). Die Regelungen der ZVK-L, die das Versicherungsverhältnis ausgestalten, sind daher als pri- vatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen anzusehen; Rechtsstreitigkeiten über deren Auslegung und Wirksamkeit gehören infolge dessen vor die Zivilgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 - IV ZB 45/04, VersR 2006, 534 Tz. 6 f. m.w.N.; BAG ZTR 2004, 603). Der Kläger macht im Hauptantrag allerdings geltend, von der Be- klagten eine Altersversorgung zugesagt bekommen zu haben, die losge- löst gewesen sei von jener nach BAT und den ergänzenden Tarifverträ- gen. Er begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm im Wege der D i- 20 21 22 - 11 - rektzusage eine Altersversorgung nach Maßgabe einer bestimmten Fas- sung der ZVK-LG versprochen habe. Der Streit darum, welche Form von Altersversorgung versprochen wurde, ist aber zu unterscheiden von einer Auseinandersetzung darüber, welche konkreten Ansprüche sich aus der tatsächlich gewährten Form der Altersversorgung ergeben. Die Beile- gung des ersteren ist im arbeitsrechtlich geregelten Grundverhältnis zu suchen und nicht im privatrechtlich geregelten Durchführungsverhältnis. Erforderlich ist eine Auslegung des Arbeitsvertrages einschließlich des- sen ergänzender Regelungen. Das eröffnet für Streitigkeiten vorliegender Art den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (vgl. etwa Betz-Rehm in Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst [2010], Teil 11 Rn. 79), weshalb sich der Kläger auch zu Recht dorthin gewandt hatte. Die Verweisung an die ordentlichen Ge- richte vor der Entscheidung über den Hauptantrag war daher verfehlt. Sie ist gleichwohl bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). b) Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des geänder- ten Arbeitsvertrages begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. Da der Senat die Versorgungszusage in gleicher Weise versteht wie das Be- rufungsgericht, kann offen bleiben, ob der Senat die maßgeblichen ar- beitsvertraglichen Erklärungen selbst auszulegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - IV ZR 60/04, BGHZ 163, 321 unter II 2 b aa) oder le- diglich die Auslegung des Berufungsgerichts auf revisible Auslegungs- fehler hin zu überprüfen hat. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind nach ihrem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der I n- 23 24 25 - 12 - teressen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden we r- den, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Ve r- tragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für diese nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende n Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist er nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Ve r- tragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG NZA 2006, 324 Tz. 39 m.w.N.). bb) Ein durchschnittlicher, verständiger und redlicher Arbeitnehmer entnimmt den für den Umfang der Versorgungszusage maßgeblichen Er- klärungen die Fortgeltung einer dynamischen Verweisung auf das gel- tende Tarifrecht im öffentlichen Dienst. (1) Vor der Fusion bestand die Versorgungszusage nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1973 aus einer dynamischen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Zwar nimmt die Regelung zur "Zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver- sorgung" in § 13 des Arbeitsvertrages nicht ausdrücklich auf den BAT Bezug. Im Zusammenhang mit § 1 des Arbeitsvertrages ist § 13 aber le- diglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass sich die aktuell geltenden Regelungen zur Zusatzversorgung aus den Satzungsvorschriften erg e- ben. Aus der allgemeinen Formulierung des § 1 Abs. 1 des Arbeitsver- trages und seiner systematischen Stellung ist für den durchschnittlichen Arbeitnehmer erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis umfassend den 26 27 - 13 - Bestimmungen des BAT und der ergänzenden Tarifverträge unterstellt werden sollte, also auch dem jeweiligen Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge. Für den Bereich der Zusatzversorgung entspricht eine dynamische Verweisung auch dem Interesse der Arbeitsvertragsparteien, da eine statische Verweisung auf eine bestimmte Versorgungsordnung die einheitliche Behandlung aller Arbeitnehmer und Versorgungsempf än- ger nicht gewährleisten könnte (BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00, juris Tz. 54 m.w.N.). Eine Ausnahme von der grundsätzli- chen Unterwerfung unter das Tarifrecht in § 1 des Arbeitsvertrages für den Bereich der Zusatzversorgung hätte daher in § 13 ausdrücklich klar- gestellt werden müssen. Diese dynamische Verweisung bestand auch nach der Fusion und nach Schließung des Gesamtversorgungssystems fort. Der Wortlaut des Überleitungs-Tarifvertrages, der Fusionsvereinbarung und der "Einheitli- chen Erklärung" spricht übereinstimmend davon, dass die "bisherigen" Versorgungszusagen "erhalten", "aufrechterhalten", "fortgeführt" werden sollen, damit der "Besitzstand gewahrt" wird, "unangetastet" bleibt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das, die Versorgungszusa- gen, so wie sie vorher bestanden haben, sollen die Fusion und den Wechsel in den Banktarif überdauern. Vor der Fusion bestanden die Ve r- sorgungszusagen aus einer dynamischen Verweisung auf die einschläg i- gen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Wenn diese nach dem Wechsel in den Banktarif genauso "erhalten" und "fortgeführt" werden sollten, wie sie zuvor bestanden, konnte das nur durch eine Aufrechter- haltung der dynamischen Verweisung geschehen. Die Abhängigkeit von späteren Änderungen der tarifvertraglichen Grundlagen war eine Schwä- che der Versorgungszusage, die von vornherein bestand. 28 - 14 - Wäre es beabsichtigt gewesen, die Versorgungszusage - wie die Revisionsbegründung meint - von der weiteren Entwicklung der ein- schlägigen Tarifverträge abzukoppeln, so wäre damit die ursprüngliche Schwäche entfallen und eine Verbesserung eingetreten. Eine solche Veränderung hätte durch eine entsprechende Wortwahl oder durch die ausdrückliche Formulierung eines Verschlechterungsverbots zum Au s- druck gebracht werden müssen. Dagegen wird in der "Einheitlichen Er- klärung" in Nr. 3.1 - mit Geltung auch für die Beschäftigten, die in den Banktarif wechseln - ausdrücklich bekräftigt, dass ein bestehender An- passungsvorbehalt auch für die Zukunft gelte. Die Fusionsvereinbarung spricht ebenfalls davon, dass die Versorgungszusage "auf der Basis ZVK-Satzung und anderer einschlägiger Rechtsbestimmungen fortge- führt" werden soll. Die Verwendung des Wortes "Basis" weist darauf hin, dass der bisherige Satzungsstand der Ausgangspunkt war, von dem ei- ne weitere Entwicklung möglich ist. Die Bezugnahme auf "andere ein- schlägige Rechtsbestimmungen" umfasst auch spätere Tarifve rträge. (2) Hiergegen sprechen im Ergebnis auch nicht die unterschiedli- chen Formulierungen der Ziffern 4.3 und 4.4 der "Einheitlichen Erklä- rung". Während es für die Beschäftigten, die "im BAT verbleiben", heißt, die Besitzstandszusage erstrecke sich auch "auf die künftige Weiteren t- wicklung der tariflichen Regelungen entsprechend den Vereinbarungen der Tarifpartner des bisher für sie geltenden Tarifwerks (BAT)", wird für die Beschäftigten, die in den Banktarif wechselten, eine Geltung der künftigen Weiterentwicklung der Tarifverträge nicht ausdrücklich e r- wähnt. Vielmehr heißt es nur, "die bisherige Versorgungszusage bleibt aufrechterhalten". Der Revision ist zuzugestehen, dass dieser Unter- schied - für sich genommen - als ein Indiz für die von ihr favorisierte Auslegung dienen kann. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht ausge- 29 30 - 15 - führt, dass beide Regelungen auch im Zusammenhang mit der Bestim- mung Nr. 3.1 gelesen werden müssen, wo hervorgehoben wird, dass bei der Wahrung des Besitzstands ein schon vorher bestehender "Anpa s- sungsvorbehalt" auch für die Zukunft gelten soll. Hieraus ergibt sich ein zumindest gleich starkes Indiz dafür, dass die vor der Fusion bestehende Möglichkeit, die "bisherige Versorgungszusage", die nach Nr. 4.4 "auf- rechterhalten" bleiben soll, den einschlägigen Tarifverträgen anzupa s- sen, auch nach dem Wechsel in den Banktarif fortbestehen sollte . Dahin- stehen kann, ob der Unterschied in den Formulierungen daher rührt, dass bei Abgabe der "Einheitlichen Erklärung" zwar der Verbleib im BAT schon geregelt werden konnte, wohingegen der Wechsel in den Banktarif noch in der Zukunft lag und deshalb hier nur die Abgabe einer allgemei- nen Zusage möglich war. (3) Der Zweck der Aufrechterhaltung der Versorgungszusagen war nach den Präambeln des Überleitungs-Tarifvertrages und der "Einheitli- chen Erklärung" die Wahrung des Besitzstands und die Gleichbehan d- lung. Dabei handelt es sich um typische und von redlichen Geschäft s- partnern verfolgte Ziele. Gleichzeitig spricht diese Zielsetzung für jeden Arbeitnehmer erkennbar dagegen, die Fortführung der Versorgungszu- sage nur für diejenigen Beschäftigten, die in den Banktarif wechseln, als Garantie dafür zu verstehen, dass sich ihre zusätzliche A ltersversorgung - unabhängig von den späteren Entwicklungen im öffentlichen Dienst - nach dem Satzungsstand der ZVK-LG im Zeitpunkt der Fusion richten sollte. Denn damit würde diesen Beschäftigten zum einen etwas gesi- chert, was sie zuvor nicht innehatten. Zum anderen würden Arbeitneh- mer, die in den Banktarif wechseln, anders behandelt als so lche, die im BAT-Bereich verbleiben. Für die im BAT-Bereich verbleibenden Beschäf- tigten gälte eine dynamische, für die in den Banktarif wechselnden Be- 31 - 16 - schäftigten dagegen eine statische Verweisung auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, obwohl beide Gruppen von Beschäftigten vor der Fusion denselben "Besitzstand" erworben hatten und die Beklagte eine Gleichbehandlung durchführen wollte. Darüber hinaus wäre die Beklagte im Falle einer statischen Ver- weisung verpflichtet, ein komplexes und kompliziertes Gesamtverso r- gungssystem bis zum Versterben des letzten Bestandsbeschäftigten oder seiner rentenberechtigten Hinterbliebenen aufrecht zu erhalten, auch wenn ein solches im öffentlichen Dienst abgeschafft wird. Wäre die Verweisung bei Beschäftigten, die in den Banktarif wechseln, statisch, die Verweisung bei den übrigen Beschäftigten hingegen dynamisch, wäre die Beklagte bei einer späteren Änderung im BAT-Bereich sogar ver- pflichtet, zwei unterschiedliche Versorgungssysteme neben dem Kapita l- kontenmodell für die neu eintretenden Beschäftigten zu führen. Der Ar- beitnehmer kann ohne weitere Anhaltspunkte eine solche Intention, un- terschiedliche Versorgungssysteme fortführen zu wollen, nicht redliche r- weise annehmen. (4) Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Arbeitgeber wolle - für den Arbeitnehmer erkennbar - die betriebliche Altersversorgung für eine Mehrzahl von Arbeitnehmern in der Regel als System nach einheitlichen Regeln erbringen. Ein solches System dürfe nicht erstarren. Daher sei etwa eine Verweisung auf die Versorgungszusage nach den beim Arbeit- geber geltenden Bestimmungen - auch soweit dies Tarifverträge ein- schließt - in der Regel dynamisch auszulegen, unabhängig davon, ob die Verweisung eine ausdrückliche "Jeweiligkeitsklausel" enthalte (BAGE 118, 326 = NZA 2006, 1285 Tz. 18, 20 m.w.N.; vgl. auch BAG VersR 32 33 - 17 - 1991, 1433, 1434 f.). Die Zusage einer von der jeweiligen Versorgungs- ordnung abgekoppelten Versorgung ist die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 aaO Tz. 61). c) Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der dynamischen Ve r- weisung bestehen nicht. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Überprüfung der Verweisung, die sich zum Teil auf den Überleitungs - Tarifvertrag stützt, entgegensteht. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer kann Inhalt und Reichweite der Besitzstandszusage in der "Einheitlichen Erklärung", die den Beschäftigten mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bedeutung für das Arbeitsverhältnis übersandt worden war, aus sich heraus hinreichend ermessen. 2. Auf die Systemumstellung in der ZVK der Beklagten ist die S e- natsrechtsprechung zur Systemumstellung bei der VBL (unter a) über- tragbar. Die bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede stehen dem nicht entgegen (unter b). Die dem Kläger erteilte Startgut- schrift ist demnach unwirksam. Über diese Feststellung hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger dagegen nicht zu. a) Die Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Be- triebsrentensystem gemäß ATV und ATV-K vom 1. März 2002 ist mit hö- herrangigem Recht vereinbar (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 25 f.). Auch die Umrechnung der bis zur Systemumstellung erworb e- nen Anwartschaften der Versicherten in Startgutschriften ist im Grun d- 34 35 36 - 18 - satz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 64, 81 ff.). Die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte sind allein insofern unwirksam, als sie anordnen, dass pro Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden. Da der Erwerb der Vollversorgung danach eine Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren voraussetzt, die Versicherte mit längeren Ausbildungsze i- ten von vornherein nicht erreichen können, führt die Regelung zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 14. Novem- ber 2007 aaO Tz. 128 ff.). Die Startgutschriften für rentenferne Versicherte - wie hier den Kläger - sind daher unverbindlich. Die bestehende Lücke in den Übe r- gangsregelungen kann wegen der gebotenen Rücksicht auf die Tarifa u- tonomie (§ 9 Abs. 3 GG) nicht im Wege der ergänzenden Vertragsausle- gung geschlossen werden. Vielmehr müssen die Tarifvertragsparteien selbst die Gelegenheit haben, die unwirksame Übergangsregelung durch eine wirksame zu ersetzen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 142 ff.). b) Zwar weist die Systemumstellung bei der Zusatzversorgungs- kasse der Beklagten Unterschiede gegenüber den vom Senat im Z u- sammenhang mit der Systemumstellung bei der VBL entschiedenen Fä l- len auf, die sich jedoch im Ergebnis als unerheblich erweisen. aa) Unstreitig war die Beklagte nicht Tarifvertragspartei der ATV und ATV-K. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter das jeweils geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gelten jedoch für die Übergangs- und Besitzstandsregelungen und für die Frage der Zu- 37 38 39 - 19 - lässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung dieselben Maßstäbe wie im Fall der Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien. Eine inhaltliche Überprüfung der Übergangsregelungen für die re n- tenfernen Versicherten anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen (§§ 305 ff. BGB) hat im Streitfall ebenso wenig zu erfolgen wie bei der VBLS (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 32). Unerheblich ist, dass der ATV-K nicht wegen einer beiderseitigen Tarif- gebundenheit, sondern auf Grund einer arbeitsvertraglichen Verweisung anwendbar ist (vgl. BAGE 118, 326 = NZA 2006, 1285, 1288 Tz. 37). Die Gerichte haben die auf Tarifvertrag beruhenden Bestimmungen l ediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältni smäßigkeit wahren (BAGE aaO Tz. 40 f.; vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 33 ff., 53 ff.). Die Lücke in der Satzung der VBL, die wegen der teilweisen U n- wirksamkeit der Übergangsregelungen entstand, konnte der Senat mit Rücksicht auf die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht durch eine er- gänzende Vertragsauslegung schließen, da einerseits der Wegfall der Übergangsregelungen die Kalkulationsgrundlagen graviere nd erschütter- te und andererseits den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen standen, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Tz. 142, 149; vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07, FamRZ 2008, 1343 Tz. 24). Bei einer arbeitsvertraglichen Unter- werfung unter Tarifrecht verbietet die Tarifautonomie eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie in Fällen, in denen sich die Geltung der tariflichen Regelungen schon aus der beiderseitigen Tarifgebundenheit ergibt. Sie räumt den Tarifpartnern einen erheblichen Beurteilungs-, Be- 40 41 - 20 - wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Änderung der die Altersve r- sorgung betreffenden Tarifverträge unabhängig davon ein, ob die zu- grunde liegenden Tarifverträge kraft Tarifbindung (§ 3 TVG) oder kraft arbeitsvertraglicher Verweisung gelten (BAG DB 2007, 2847 Tz. 39). Daher ist die Tarifautonomie auch bei der Schließung von pla n- widrigen Regelungslücken in gleicher Weise zu respektieren. bb) Anders als § 14 VBLS a.F. enthalten die ZVK-LG und die ZVK-L keinen ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Satzung auch ohne Zustimmung der Versicherten und mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden kann. (1) Ein entsprechender Änderungsvorbehalt ergibt sich jedoch - zumindest für solche Satzungsänderungen, die Änderungen der zu- grunde liegenden Tarifverträge nachvollziehen - bereits aus der dynami- schen Verweisung in der Versorgungszusage. Auch der geänderte A r- beitsvertrag enthielt hinsichtlich der Altersversorgung weiterhin eine d y- namische Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentli- chen Dienstes. Daher ist es eine Selbstverständlichkeit, dass frühere T a- rifverträge durch spätere abgelöst werden (Zeitkollisionsregel, vgl. Se- natsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 44) und spätere Änderungen auch für das Arbeitsverhältnis gelten, ohne dass es eines Umsetzung s- aktes bedarf. Bereits hieraus ergibt sich - zunächst für das arbeitsrechtli- che Grundverhältnis - ein hinreichender Änderungsvorbehalt, der die Systemumstellung vom Grundsatz her abdeckt. Selbst wenn die Satzung der Beklagten keinerlei ausdrücklichen Änderungsvorbehalt enthielte, müsste der Arbeitnehmer und Versicherte erkennen, dass seine Rechte aus einer Altersvorsorge, die auf einer dynamischen Verwe isung auf die einschlägigen Tarifverträge beruht, grundsätzlich nicht weiter gehen sol- 42 43 - 21 - len, als die Versorgungszusage, deren Umfang sich aus den jeweils gel- tenden Tarifverträgen ergibt, auf deren Gestaltung er keinen unmittelb a- ren Einfluss nehmen und deren künftige Änderungen er nicht vorherse- hen kann. Folgt die Versorgungszusage - wie hier - aus einer einheitli- chen Regelung mit kollektivrechtlichem Charakter, können die begünsti g- ten Arbeitnehmer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die einmal geschaffene Versorgungsordnung - die in einer sich stets ändernden Welt nicht "versteinern" darf - unverändert aufrechterhalten bleibt (so schon BAGE 36, 327 = DB 1982, 46, 48 unter B III 1 b). Der Arbeitne h- mer wird daher auch einsehen, dass die Beklagte als Träger der ZVK Änderungen der Tarifverträge im versicherungsrechtlichen Durchfüh- rungsverhältnis mit Wirkung für sein bestehendes Versicherungsverhäl t- nis umsetzen darf, ohne dass es seiner Zustimmung bedarf, und obwohl er die künftigen Änderungen nicht absehen kann. (2) Jedenfalls konnte das Berufungsgericht § 6 Nr. 1 ZVK-LG nicht nur als Zuständigkeitsregelung auslegen, sondern der Bestimmung da r- über hinaus den Regelungsgehalt beimessen, dass Satzungsänderungen - auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse und ohne Zustimmung der Versicherten - dann zulässig seien, wenn durch die Sat- zungsänderung tarifvertragliche Änderungen im versich erungsrechtlichen Durchführungsverhältnis nachvollzogen werden sollen. Unschädlich ist es, dass der einzelne Arbeitnehmer dem Änderungsvorbehalt nicht ent- nehmen kann, welche Punkte in welcher Weise von solchen Änderungen betroffen sein können. Da der Beschäftigte bei der ZVK der Beklagten - wie auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei der VBL - nicht Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich Versicherter und Bezugsbe- rechtigter (§ 16 Abs. 2 Satz 3 ZVK-L), ist - wie ausgeführt - weder sein Einverständnis noch die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit künftiger 44 - 22 - Änderungen erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 unter I; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a). Inwieweit Versicherte durch Sa t- zungsänderungen in ihren Rechten verletzt sind, hängt nicht von der Fassung des Änderungsvorbehalts ab, sondern allein davon, inwieweit die bei jeder Änderung erforderlichen Übergangs- und Besitzstandsrege- lungen diese Rechte wahren (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27). Die Gewähr für die Angemessenheit der Änderungen wird zunächst in die Hände der Tarifpartner gegeben, in der E rwartung, dass die Verhandlungsparität hierdurch gewahrt wird und die widerstreitenden Interessen am Besten zu einem Ausgleich gebracht werden können. D a- her sind Satzungsänderungen grundsätzlich zulässig. Die Gerichte mü s- sen allerdings überprüfen, ob der Schutz des erdienten Besitzstands der Arbeitnehmer - insbesondere durch geeignete Überleitungsvorschriften - sichergestellt ist. (3) Auf die Regelung des § 6 ZVErgO kommt es dagegen für die Systemumstellung in der Zusatzversorgung der Beklagten nicht a n. Die Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang lediglich auf die Leistungsverbesserungen, die in der ZVErgO gegenüber den Regeln der ZVK-LG vorgesehen waren. Es han- delt sich um einen Leistungsvorbehalt, der es der Versorgungskasse er- möglicht, von den betreffenden Leistungsverbesserungen einseitig - auch ohne Änderung eines Tarifvertrages - abrücken zu können, wenn sich die Rahmenbedingungen in einer Weise verändern, die bereits einem Weg- fall der Geschäftsgrundlage nahe kommt. cc) Gemäß der Dienstvereinbarung vom 20. Dezember 2002 soll ab dem 1. Januar 2002 nicht das Punktemodell des ATV-K, sondern ein 45 46 - 23 - Kapitalkontenmodell der Beklagten gelten. Der Wirksamkeit der Schlie- ßung des Gesamtversorgungsmodells nach der ZVK-LG steht die even- tuelle Ersetzung des Punktemodells durch das Kapitalkontenmodell je- doch nicht entgegen. Eine Dynamisierung der Anwartschaften bleibt auch im Kapitalko n- tenmodell erhalten, weshalb bei unterstellter Wirksamkeit der Dienstve r- einbarung - wie bei der Bonuspunkteregelung der VBL - erst bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalls festgestellt werden kann, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wu r- de (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 80). Eine eventu- elle Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung, die das Kapita lkontenmodell einführen sollte, führt jedenfalls nicht wieder zum Aufleben des Gesam t- versorgungsmodells nach der ZVK-LG. Aus der Dienstvereinbarung geht klar hervor, dass sie nicht etwa die Regelungen im ATV-K vollständig er- setzen sollte, sondern für die Überführung der vor dem Umstellungsstich- tag erdienten Besitzstände die Übergangsregelungen des ATV-K gelten und nur für die Zeit danach an Stelle des Punktemodells des ATV-K eine eigene Regelung treten sollte (Nr. I Abs. 2 und 3). Die Schließung des Gesamtversorgungssystems und die Überführung der Anwartschaften durch Startgutschriften durch den ATV-K bleiben daher in jedem Fall be- stehen. dd) Ob durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsver- fahrens die Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung übe r- schritten wurden, wie dies mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird, kann - wie bei der Senatsrechtsprechung zur VBL (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 116 ff.) - noch nicht abschließend beantwor- tet werden, da die Übergangsregelungen ohnehin neu verhandelt werden 47 48 - 24 - müssen und die Tarifpartner dabei Gelegenheit haben, die Auswirkungen erneut zu prüfen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 120). Über die dynamische Verweisung wird das Ergebnis dieser Nachver- handlungen auch für das Arbeitsverhältnis des Klägers Geltung erlangen. Dr. Kessal-Wulf Wendt Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2008 - 6 O 215/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.04.2009 - 12 U 193/08 -