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AnwZ (B) 53/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 53/10 vom 12. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. August 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 die Rechtsan- waltszulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Hiergegen hat dieser Klage erhoben. Im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 26. April 2010, zu dem der Kläger trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht erschienen war, wurde durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. August 2010 hat der Kläger unter Hinweis auf seine Verhinderung am 26. April 2010 wegen einer Vertragsangelegenheit in B. "Verlegung des Termins bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sollte bereits eine Entscheidung ergangen sein", beantragt. Mit Beschluss vom 1 - 3 - 27. August 2010 hat der Anwaltsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag ver- worfen. Hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Klägers vom 25. September 2010. 2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen anfechtbar sind. An der Unzulässigkeit ändert sich auch dann nichts, wenn man den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als Anhörungsrü- ge auslegen würde. Auch in diesem Fall ist ein Rechtsmittel zum Bundesge- richtshof nicht eröffnet (§ 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2011 hingewiesen worden. Eine Reaktion ist nicht erfolgt. 2 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Stüer Martini Vorinstanz : AGH München, Entscheidung vom 27.08.2010 - BayAGH I-28/09 - 3