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Entscheidung

IX ZA 13/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 13/11 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag der Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Januar 2011 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 4 InsO, § 114 ZPO). Eine gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 2 - 3 - Gemäß § 1460 BGB fällt eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, dann dem Ge- samtgut zur Last, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. Einer Zustimmung bedarf es nach § 1456 BGB nicht, wenn der Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere Ehegatte selbständig ein Er- werbsgeschäft betreibt und es um ein Rechtsgeschäft geht, das der Geschäfts- betrieb mit sich bringt. Weiß der Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsge- schäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 96/80, BGHZ 83, 76, 78). Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Beschwerdege- richt eine Verpflichtung des Vermögens der Gütergemeinschaft für die Verbind- lichkeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, angenommen. Rechtsfragen, die zur Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde führen könnten, stellen sich insoweit nicht. Zwar meint die Beschwerdeführerin, das Beschwerdegericht sei zu Un- recht davon ausgegangen, die Ehegatten hätten ihren Lebensunterhalt von den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb des Ehemannes bestritten. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Ehemann einen Gewerbebetrieb unterhalten hat. Sie legt sogar selbst einen Anstellungs- vertrag vor, auf dessen Grundlage sie in diesem Betrieb als kaufmännische Angestellte beschäftigt worden ist. Damit ist die vom Beschwerdegericht ange- nommene Haftung des Gesamtguts für die Verbindlichkeiten aus dem Insol- 3 4 - 4 - venzverfahren über das Vermögen ihres Ehemannes, die nach den Feststel- lungen des Beschwerdegerichts aus dessen gewerblicher Tätigkeit stammen, gegeben. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 13.08.2010 - 63 IN 176/09 - LG Duisburg, Entscheidung vom 17.01.2011 - 7 T 210/10 -