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Entscheidung

IX ZA 5/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/11 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. Dezember 2010 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Der Schuldner ist nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase wegen einer Insolvenz- straftat rechtskräftig verurteilt worden. Ihm war deshalb auf den auf § 297 InsO gestützten Antrag der Gläubigerin die Restschuldbefreiung gemäß § 297 Abs. 1 InsO entsprechend den Ausführungen in der Entscheidung des Beschwerdege- richts zu versagen. Zwar hat das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 3. November 2010, den es im Übrigen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 2. Dezember 2010 korrigiert hat, fälschlich § 290 InsO zitiert. 1 2 - 3 - Darauf beruht jedoch die angegriffene Entscheidung des Beschwerdege- richts nicht. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 03.11.2010 - 47 IK 28/08 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.12.2010 - 3 T 87/10 - 3