Entscheidung
IX ZB 125/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 125/08 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 217.916,16 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu- lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Be- schluss vom 23. September 2003 - VI ZR 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 292/04, ZInsO 2008, 1264 Rn. 1). Die von der Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit ihrer Zulässigkeit aufgeworfenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Recht- sprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechts- beschwerdeführers berührt wäre. Die Rechtssache hat danach auch weder 1 - 3 - grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Sachentscheidung zur Fort- bildung des Rechts. 1. Eine Nachbewertung des vom vorläufigen Insolvenzverwalter im Jahre 2001 verwalteten Vermögens nach § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 InsVV scheidet tat- bestandlich aus. Eine Wiederaufnahme des noch nicht rechtskräftig abge- schlossenen Festsetzungsverfahrens, die § 11 Abs. 2 InsVV zeitlich beschränkt zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 7), kommt nicht in Betracht. Dies ist geklärt. 2 2. Die Beschwerdeentscheidung weicht nicht von der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs ab, dass es nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der hier gemäß § 19 Abs. 1 InsVV noch anwendbaren Fassung vom 19. August 1998 für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf das bei Beendigung des Eröffnungsverfahrens vorhan- dene Vermögen und seinen Wert ankommt. Umstände, die sich erst nach die- sem Zeitpunkt ergeben haben, ändern die Berechnungsgrundlage nicht (grund- legend BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 175; vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, ZIP 2006, 621 Rn. 32 f, in BGHZ 165, 266 nicht mit abge- druckt). Von der Frage des Wertermittlungsstichtages für den Bestand des Schuldnervermögens, den Zustand (Qualität) seiner Vermögensgegenstände und die für ihre Wertangabe in Geld maßgebenden Markt-, Preis und Wäh- rungsverhältnisse sind die Erkenntnisquellen zu unterscheiden, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsan- spruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 3 - 4 - 23/07, ZIP 2010, 1504 Rn. 9 mwN). Nach diesem Grundsatz ist das Beschwer- degericht verfahren. Es hat das vom Rechtsbeschwerdeführer verwaltete Ver- mögen zum richtigen Stichtag geschätzt und hierbei als Erkenntnisquelle auch die Verwertungsergebnisse des Insolvenzverwalters genutzt. Der Rechtsbeschwerdeführer hätte diese Erkenntnisquelle in den Tatsa- cheninstanzen angreifen können mit der Behauptung, die späteren Verwer- tungsergebnisse seien Ausdruck verschlechterter Qualität oder ungünstiger gewordener Markt- und Preisverhältnisse. Zum Beweis solcher konkreten Be- hauptungen hätte er sich auch auf das Gutachten eines Sachverständigen be- ziehen können. Einen solchen Beweisantritt legt die Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde indes nicht dar. Ihre Ansicht, das Beschwerdegericht hätte von Amts wegen ein solches Gutachten einholen müssen, kann jedenfalls nicht als Gehörsverstoß zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers gewertet wer- den; denn es ist durch § 287 Abs. 2 ZPO gedeckt. 4 3. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs, weil sich das Beschwerdegericht mit der Aufgliederung und Einzelbemessung der Zuschlagsgründe in der amts- gerichtlichen Festsetzung nicht auseinandergesetzt habe. Es entspricht ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass bei der Vergütungsfestset- zung des Insolvenzgerichts nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- grund getrennt entschieden werden muss, welche Erhöhung des Regelsatzes er rechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung und Ge- samtwürdigung aller maßgebenden Umstände, die unter Berücksichtigung von Überschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbe- trachtung den Gesamtzuschlag bestimmen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, aaO 5 - 5 - Rn. 10 mwN; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10). Daran hat sich das Beschwerdegericht gehalten. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG kann eine besondere Art der materiell-rechtlichen Zu- schlagsbestimmung und abhängig davon eine andere Gestaltung der Be- schlussgründe schon vom Ansatz her nicht gebieten. Auf unnötige Begrün- dungsteile der amtsgerichtlichen Entscheidung braucht das Beschwerdegericht selbst dann nicht einzugehen, wenn man unterstellt, der Beschwerdeführer ha- be sich diese Entscheidungsteile des Vorderrichters als ihm günstig zu eigen gemacht. Diese Unterstellung ist im Beschwerdefall nicht einmal möglich. 4. Auf Rechtsfehler des Beschwerdegerichts, insbesondere durch An- wendung des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV vom 21. Dezember 2006 zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers, braucht nach dem vorstehenden Ausgangs- punkt nicht weiter eingegangen zu werden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 19.11.2004 - 35 IN 677/01 - LG Potsdam, Entscheidung vom 05.05.2008 - 5 T 464/05 -