Entscheidung
IX ZB 215/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 215/10 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Mai 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be- schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigs- burg vom 17. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 23.518,73 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 28. Dezember 2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. S. GmbH & Co. Wohn- und Gewerbebau KG (fortan: Schuldnerin) bestellt worden. Am 1. März 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. 1 - 3 - Das Verfahren dauert noch an. Am 5. Februar 2010 hat der weitere Beteiligte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf insgesamt 23.518,73 € beantragt. Mit Beschluss vom 17. Mai 2010 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen, weil der Ver- gütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteilig- ten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser die Festset- zung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. II. Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergü- tungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjäh- rung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vergü- tungsanspruch des vorläufigen Verwalters mithin entstanden ist. Bis zum Ab- schluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anleh- nung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZInsO 2010, 2103 Rn. 27, 28, 30 ff). Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, muss er die Sache 2 3 - 4 - zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Auf- hebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zu- rückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 17.05.2010 - 1 (5) IN 411/00-b - LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2010 - 19 T 240/10 -