Entscheidung
IX ZB 229/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 229/10 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Mai 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird festgestellt, dass der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Span- dau vom 25. Mai 2010 wirkungslos sind. Der Schuldnerin wird mit Wirkung vom 9. März 2010 Restschuld- befreiung erteilt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Auf Antrag der Schuldnerin vom 13. November 2003 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Restschuldbefreiung eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. März 2004 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Treuhänder. Das Insolvenzverfahren dauert an. Am 16. Februar 2010 beantragten die weiteren 1 - 3 - Beteiligten zu 1 die Versagung der Restschuldbefreiung. Am 25. Februar 2010 teilte der weitere Beteiligte zu 2 mit, dass seiner Ansicht nach ein Versagungs- grund für die Restschuldbefreiung vorliege. Mit Beschluss vom 10. März 2010 ordnete das Insolvenzgericht für die Entscheidung über die Erteilung der Rest- schuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungserklärung das schriftliche Verfahren an und setzte Frist bis 19. April 2010, binnen der der Restschuldbefreiung wi- dersprochen werden könne. Die weiteren Beteiligten zu 1 beantragten die Ver- sagung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 hat das Insolvenzgericht die Rest- schuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. September 2010 zu- rückgewiesen. Dieser Beschluss ist den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 nicht bekannt gemacht worden. 2 Am 11. November 2010 haben die weiteren Beteiligten zu 1, am 19. No- vember 2010 der weitere Beteiligte zu 2 gegenüber dem Insolvenzgericht den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen. Am 8. No- vember 2010 hat die Schuldnerin fristgerecht Rechtsbeschwerde beim Bundes- gerichtshof eingelegt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 an den Bundesge- richtshof haben die weiteren Beteiligten zu 1 ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen. 3 Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Gewährung der beantragten Restschuldbefrei- ung, hilfsweise Feststellung, dass die Entscheidung der Vorinstanzen gegen- standslos sind, weiter hilfsweise Zurückverweisung. 4 - 4 - II. Die statthafte (§ 300 Abs. 3 Satz 2, §§ 6, 7 InsO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, § 575 Abs. 1 und 2 InsO) ist be- gründet. Durch die wirksame Rücknahme des einzigen Versagungsantrages wurden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Der Schuldnerin ist Restschuldbefreiung zu erteilen. 5 1. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hatte das Insolvenz- gericht trotz des noch laufenden Insolvenzverfahrens über den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14). 6 Da noch kein Schlusstermin abgehalten werden konnte, musste die An- hörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und der Schuldnerin in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht. Dies konnte in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Ver- fahren erfolgen (BGH, aaO Rn. 28). Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2010 das schriftliche Verfahren angeordnet und Frist bis zum 19. April 2010 gesetzt, bis zu dem der Restschuldbefreiung widersprochen wer- den konnte. 7 2. Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nur im Schlusstermin gestellt werden. Ein schon zuvor gestellter Antrag ist lediglich als Ankündigung eines Antrags zu werten (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414). Dies gilt entsprechend für einen vorzei- tig abgehaltenen, dem Schlusstermin entsprechenden Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung. 8 - 5 - Ist gemäß § 5 Abs. 2 InsO für die Durchführung des Schlusstermins schriftliches Verfahren angeordnet worden, muss der Versagungsantrag dem- entsprechend im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden. Bereits zuvor ge- stellte Versagungsanträge sind auch hier lediglich als Ankündigung von Anträ- gen zu werten. 9 Die weiteren Beteiligten zu 1 haben - nach früherer Ankündigung eines Antrags - im Rahmen des schriftlichen Verfahrens einen Antrag gestellt. Ob das Schreiben des weiteren Beteiligten zu 2 vom 25. Februar 2010 als Versagungs- antrag ausgelegt werden könnte, erscheint bereits zweifelhaft. Mitgeteilt wurde lediglich, dass nach dortiger Ansicht ein Versagungsgrund vorliege. Die Versa- gung als solche wurde nicht beantragt. Jedenfalls wurde innerhalb des ange- ordneten schriftlichen Verfahrens kein Antrag gestellt. Das Schreiben der weite- ren Beteiligten zu 2 konnte deshalb allenfalls als wirkungslose Ankündigung eines später nicht gestellten Antrags verstanden werden. 10 3. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 konnte bis zum Eintritt der Rechtskraft über die ergangenen Entscheidungen zurückgenommen werden. Die Zurücknahme war jedenfalls wirksam dadurch möglich, dass sie gegenüber dem Bundesgerichtshof erklärt wurde, bei dem zu dieser Zeit das Verfahren anhängig war (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09, ZInsO 2010, 1495 Rn. 4 f). Die weiteren Beteiligten zu 1 haben ihren Versagungsantrag ge- genüber dem Bundesgerichtshof zurückgenommen. Einer anwaltlichen Vertre- tung bedurfte es hierbei nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 5; für die Rücknahme der Klage in der Revisionsinstanz vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211 f; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 12a). 11 - 6 - Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Rücknah- meerklärungen der weiteren Beteiligten gegenüber dem Insolvenzgericht wirk- sam waren, bedarf keiner Entscheidung. Dasselbe gilt für die Frage, ob diese Erklärungen jedenfalls mit ihrer rechtzeitigen Vorlage an den Bundesgerichtshof wirksam geworden sind. 12 4. Mit der wirksamen Rücknahme des einzigen Versagungsantrages wurden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Die entspre- chende Feststellung ist auf den gestellten Antrag auszusprechen (BGH, Be- schluss vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 7). 13 5. Da keine wirksamen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen, ist der Schuldnerin mit Wirkung ab dem Tag des Ablaufs der Abtre- tungserklärung Restschuldbefreiung zu gewähren, § 300 InsO (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. Dezember 2009 aaO Rn. 30 ff). 14 - 7 - 6. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Rechtsbeschwer- deverfahren ein Verfahrensgegner nicht vorhanden ist. 15 Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 25.05.2010 - 38 IK 153/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2010 - 85 T 239/10 -