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IX ZR 103/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 103/09 vom 12. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei- brücken vom 30. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 45.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Streitverkündung auch dann zulässig ist, wenn nur hinsicht- lich eines Teils der Ansprüche des Streitverkünders eine alternative Haftung der 2 - 3 - Gegenpartei des Vorprozesses und des Streitverkündungsempfängers in Be- tracht kommen, mögen die Ansprüche auch im Übrigen kumulativ nebeneinan- der bestehen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, 131 ff; vom 22. Dezember 1977 - VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187, 191; Wieczo- rek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 56, 64; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 72 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Schultes, ZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 72 Rn. 8). Es genügt damit, dass der An- spruch des Streitverkünders gegen den Streitverkündungsempfänger der Höhe nach vom Ausgang des Vorprozesses abhängt. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht insoweit einen anderen Obersatz zu Grunde gelegt hat, weil es jedenfalls im Ergebnis mit Recht einen Fall alternativer Schuldnerschaft verneint hat. Der Regressanspruch des Klä- gers wäre nur dann von dem Ausgang des zweiten Vorprozesses (Landgericht Kaiserslautern 3 O 365/05) abhängig gewesen, wenn der Fortbestand von Leis- tungsansprüchen des Klägers aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab dem 1. November 2004 den im Regressverhältnis ersatzfähigen Schaden ge- mindert hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, weil die Beklagten den Kläger nicht auf die unsichere Möglichkeit verweisen konnten, den eingetretenen Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Dritten zu min- dern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, WM 1997, 335, 340 [insoweit nicht in BGHZ 134, 212 abgedruckt]; vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607; vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2458; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425 Rn. 23; vom 24. September 2009 - IX ZR 87/08, FamRZ 2009, 2075 Rn. 26 ff). 3 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 abgesehen. 4 Kayser Vill Lohmann Dr. Pape Möhring Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 31.10.2008 - 2 O 525/06 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.04.2009 - 1 U 166/08 -