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V ZB 23/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 23/11 vom 12. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 20. Januar 2011 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betroffenen er- kannt worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Solin- gen vom 21. September 2010 von diesem Tag an den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden - auch hinsichtlich der Vorinstanzen - nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not- wendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt K. auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach eige- nen Angaben am 27. Juli 2009 ohne Ausweispapiere auf dem Seeweg nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit seit dem 27. Juli 2010 bestands- 1 - 3 - kräftigem Bescheid zurückgewiesen. Trotz entsprechender Aufforderung und Androhung der Abschiebung reiste er nicht aus. Am 21. September 2010 führte ihn die Ausländerbehörde an seinem damaligen Wohnort dem Haftrichter vor. Auf Antrag dieser Behörde hat das erstbefasste Amtsgericht am 21. September 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschie- bung nach Nigeria für die Dauer von zunächst drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Eine Belehrung darüber, dass die konsularische Vertretung seines Heimatlandes von seiner Inhaftierung infor- miert werde, wenn er dies wünsche, hat es ihm nicht erteilt. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 hat das jetzt zuständige Amtsgericht einen Antrag der jetzt beteiligten Behörde auf Verlängerung der Sicherungshaft zurückgewiesen und die angeordnete Haft mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf die - seitdem auf Feststellung der Rechtsverletzung - gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 29. September 2010 an rechtswidrig war. Die beteiligte Behörde habe die Ab- schiebung nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Die Auslagen des Betroffenen seien ihr aber nicht aufzuerlegen, weil der Erfolg seines Rechtsmittels letztlich auch auf seinen vorsätzlichen falschen Angaben beruhe. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass ihn der Beschluss des erstbefassten Amtsgerichts von Anfang an in sei- nen Rechten verletzt hat. II. Die nach der Erledigung der Hauptsache mit dem gestellten Feststel- lungsantrag statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbe- 2 3 - 4 - schwerde ist begründet. Die Haftanordnung war, was der Betroffene zu Recht rügt, von Anfang an fehlerhaft, weil die vorgeschriebene Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehun- gen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585 - Wiener Konsularübereinkom- men, WÜK) unterblieben ist. 1. Haft zur Sicherung der Abschiebung darf gegen einen Betroffenen nur angeordnet werden, wenn dieser, soweit vorgeschrieben, darüber belehrt wor- den ist, dass er eine Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Hei- matlandes verlangen und mit dieser Kontakt aufnehmen darf. Unterbleibt diese Belehrung, ist die angeordnete Haft rechtsfehlerhaft. Dieser Fehler kann nicht geheilt werden (Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 17 f. und vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, InfAuslR 2011, 119, 120 Rn. 4). 2. Der Fehler ist dem erstbefassten Amtsgericht bei der Anordnung der Haft am 21. September 2010 unterlaufen. Die Haftanordnung ist deshalb von Anfang an fehlerhaft und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. a) Die Pflicht zur Belehrung des Betroffenen ergibt sich aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK. Danach haben die Behörden des Empfangs- staats, hier also die deutschen Behörden, einen Betroffenen aus einem Ver- tragsstaat des Wiener Konsularübereinkommens unverzüglich darüber zu un- terrichten, dass er eine Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes über seine Inhaftierung verlangen kann (Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK), dass seine an diese Vertretung gerichtete Mitteilung an diese weiterzuleiten ist und dass beides unverzüglich zu geschehen hat (Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 WÜK). Diese Belehrungspflicht besteht gegenüber dem Betroffenen, weil sein Heimatland Nigeria Vertragsstaat des Wiener Konsularü- 4 5 6 - 5 - bereinkommens ist (Bekanntmachung vom 30. November 1971, BGBl. II S. 1285). b) Dass die vorgeschriebene Belehrung des Betroffenen unterblieben ist, folgt schon daraus, dass sie aus den Akten nicht ersichtlich ist. aa) Die Belehrung des Betroffenen, seine Reaktion hierauf und eine von ihm verlangte unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung sind in den Akten zu dokumentieren. Unterbleibt dies, kann nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensgarantien des Wiener Konsularübereinkommens gewahrt worden sind. Dies wirkt zugunsten des Betroffenen (Senat, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, InfAuslR 2011, 119, 120 Rn. 5). bb) Der Betroffene ist aus den Diensträumen der zunächst zuständigen Ausländerbehörde dem Haftrichter vorgeführt worden. Dass er dort gemäß Art. 36 WÜK belehrt worden wäre, lässt sich den Ausländerakten nicht ent- nehmen. Die dem Betroffenen nach dem Inhalt des Protokolls über seine Anhö- rung am 21. September 2010 von dem Haftrichter erteilte Belehrung umfasste nur sein Recht, die Aussage zu verweigern, und den Hinweis, dass ein Rechtsmittel gegen die Haftanordnung keine aufschiebende Wirkung hat, nicht jedoch die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK. c) Der Verstoß gegen Art. 36 WÜK ist nicht dadurch geheilt worden, dass die nigerianische Botschaft im späteren Verlauf des Verfahrens durch die Vorführung des Betroffenen Kenntnis von seiner Inhaftierung erhalten haben wird. Das Recht auf konsularische Hilfe kann nur dann effektiv in Anspruch ge- nommen werden, wenn die Vertretung des jeweiligen Heimatlandes, wie in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK vorgeschrieben, unverzüglich von der In- haftierung unterrichtet wird (Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, 7 8 9 10 - 6 - FGPrax 2010, 212 Rn. 17 aE und vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, InfAuslR 2011, 119, 120 Rn. 7). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, der Stadt, der die beteilig- te Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentspre- chenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflich- ten. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 Kos- tO. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 21.09.2010 - 8 XIV 15/10 B - LG Paderborn, Entscheidung vom 20.01.2011 - 9 T 1/11 - 11